Informationen
Wenn Sie die Durchführung von überbetrieblichen Berufsausbildungslehrgängen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Kontext
Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie bei der
Durchführung von überbetrieblichen Berufsausbildungslehrgängen undFinanzierung von Ausgaben einer notwendigen Unterbringung im Zusammenhang mit der Lehrgangsteilnahme.Sie bekommen die Förderung für Lehrgänge und Internatskosten für Auszubildende im
1. bis 4. Ausbildungsjahr in allen Wirtschaftsbereichen (außer Bauberufe und vom Bund geförderte Lehrgänge),1. bis 3. Ausbildungsjahr in handwerklichen und industriellen Bauberufen,2. bis 4. Ausbildungsjahr im Handwerk (vom Bund geförderte Lehrgänge außer den Lehrgängen in den Bauhandwerken).Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
Die Zuschüsse werden als Festbetrag je Lehrling und Lehrgangswoche gezahlt. Für bundesseitig geförderte Lehrgänge beträgt der Landeszuschuss bis zu 95 Prozent des Bundeszuschusses, ansonsten bis zu EUR 50,00 je Lehrgangswoche.
Der Internatskostenzuschuss beträgt bis zu EUR 30,00 je Lehrgangswoche.
Bei Lehrgängen in Splitterberufen kann Ihnen ein zusätzlicher Zuschuss gewährt werden.
Richten Sie Ihren Antrag bitte frühzeitig vor Beginn der überbetrieblichen Berufsausbildungslehrgänge per E-Mail oder postalisch an das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen und Selbstverwaltungseinrichtungen der Wirtschaft (zum Beispiel Handwerkskammern, Landesinnungsverbände, Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen, Industrie- und Handelskammern), die überbetriebliche Berufsausbildungslehrgänge im Sinne des Berufsbildungsgesetzes beziehungsweise der Handwerksordnung durchführen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Sie richten die Lehrgänge grundsätzlich an den für die Ausbildungsberufe anerkannten Rahmenlehrplänen des zuständigen Bundesministeriums oder, falls keine vom Bund anerkannten Lehrpläne vorliegen, an geeigneten Lehrplänen der zuständigen Handwerksorganisationen aus.Ihre Lehrgänge sind zeitlich begrenzt.An einem Lehrgang nehmen nicht mehr als 20 Personen teil.Ihre Lehrgangsteilnehmenden haben einen Ausbildungsvertrag nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung mit einem eigenständigen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit Sitz in Baden-Württemberg geschlossen. Falls die Lehrgänge mit Auszubildenden aus KMU nicht kostendeckend durchgeführt werden können, dürfen ausnahmsweise auch Auszubildende aus größeren Unternehmen gefördert werden.Von der Förderung ausgeschlossen sind
Lehrgangsteilnehmende mit Ausbildungsverträgen mit gemeinnützigen Einrichtungen oder mit Unternehmen der öffentlichen Hand,Schülerinnen und Schüler der einjährigen Berufsfachschulen oder in schulischen, berufsvorbereitenden Bildungsgängen, sowieUmschülerinnen und Umschüler.