Informationen
Wenn Sie als Handwerkskammer überbetriebliche Lehrgänge anbieten, um die Qualität der Ausbildung im Handwerk zu verbessern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), wenn Sie im Handwerk Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung in der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr) und in der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr) anbieten oder organisieren und für Internatsunterbringungen mit Verpflegung in der Grundstufe sorgen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt
in der Grundstufe bis zu 2/3, in der Fachstufe bis zu 1/3 der vom Heinz-Piest-Institut für den jeweiligen Lehrgang festgestellten Lehrgangskosten je Teilnehmerin und Teilnehmer,aus Landesmitteln für Unterbringungskosten in der Grundstufe je Teilnehmerin und Teilnehmer EUR 60,00 pro Lehrgangswoche mit mindestens 3 Übernachtungen.Als Handwerkskammer können Sie für die Durchführung des ESF+-Teilnehmendenmonitorings eine monatliche Personalausgabenpauschale von EUR 2.367 erhalten.
Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihrer Maßnahme an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind die Handwerkskammern in Sachsen-Anhalt.
Die Zuwendungen können an externe Veranstalter der überbetrieblichen Lehrgänge (Zweitzuwendungsempfangende) im Inland weitergeleitet werden.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Die Ausbildungsstätte des ausbildenden Betriebes muss sich in Sachsen-Anhalt befinden.Der Ausbildungsbetrieb darf keine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Einrichtung, Gewerkschaft oder kirchliche Einrichtung sein.Die oder der Auszubildende muss im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei Ihnen als zuständiger Handwerkskammer (Lehrlingsrolle des Handwerks) eingetragen sein und in einem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbebetrieb ausgebildet werden.Die Lehrgänge der ÜLU müssen in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten des Handwerks oder in anderen von Ihnen als Handwerkskammer anerkannten Berufsbildungseinrichtungen als Ganztageslehrgänge durchgeführt werden.Lehrkräfte und Ausbilderinnen und Ausbilder müssen über die nötige fachliche und pädagogische Qualifikation verfügen.Die oder der Auszubildende muss am gesamten Lehrgang teilgenommen haben.Die Teilnahme an Grundstufenlehrgängen (1. Ausbildungsjahr) muss innerhalb der ersten 15 Monate des Ausbildungsverhältnisses erfolgen.