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Copilot für Förderungen
01. Mär. 2024 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Wenn Sie als Kreditinstitut Schiffbauprojekte finanzieren, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Teil des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Commercial Interest Reference Rate-Krediten (CIRR-Krediten) durch Zinsausgleichsgarantien abgesichert werden.
Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt bei der Ausfuhr von Schiffen eine Gewährleistung zur Absicherung des Zinsrisikos zu Gunsten von Banken. Ziel ist es, international vergleichbare Finanzierungsbedingungen zu schaffen.
Die Förderung erfolgt als Zinsausgleichsgarantie. Die Höhe der Förderung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Refinanzierungssatz zuzüglich einer angemessenen Verwaltungskostenpauschale und dem maßgeblichen Commercial Interest Reference Rate-Satz (CIRR-Satz).
Als Refinanzierungssatz gilt der jeweils anwendbare variable Zinssatz (zum Beispiel LIBOR (London Interbank Offered Rate)-Satz oder EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate)-Satz.
Anträge auf Förderung stellen Sie bitte im Einvernehmen mit dem ausführenden Schiffbauunternehmen und vor Abschluss des Liefervertrages bei der KfW IPEX-Bank GmbH.
Die Zinsausgleichsgarantien sind an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Antragsberechtigt sind Kreditinstitute, die von Bestellern mit der Finanzierung von Schiffbauprojekten beauftragt werden.
Die ordnungsgemäße Durchführung der Verträge sowie die Gesamtfinanzierung des Schiffbauprojekts müssen gesichert sein.
Das Schiffbauunternehmen muss in Deutschland ansässig sein.
Das Schiffbauunternehmen muss bestätigen, dass das zu bauende Schiff in Deutschland gefertigt und von dort an den Besteller abgeliefert wird. Oder dass die gefertigten oder erworbenen Komponenten für ein Schiff bestimmt sind, das im Geltungsbereich der „Sektorvereinbarung für Schiffe” abgeliefert wird, und die Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung eingehalten werden.
Der Kredit ist zu einem Festzinssatz zu vereinbaren und mit ansonsten marktüblichen Konditionen auszustatten. Der Festzinssatz darf dabei den jeweils anwendbaren Commercial Interest Reference Rate-Satz (CIRR-Satz) nicht unterschreiten.
Die für Schiffsfinanzierungen jeweils maßgeblichen Regelungen aus Abkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und sonstige einschlägige Bestimmungen und Vereinbarungen der OECD oder der Europäischen Union sind einzuhalten.
Das Land, in dem die beauftragte Werft ihren Sitz hat, muss sich gegenüber dem Bund verpflichten, sich an den Finanzhilfen zu beteiligen.
Vorhaben bei denen über das Vermögen des Schiffbauunternehmens ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Zwangsverwaltungs- oder Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sind von der Förderung ausgeschlossen.
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