Informationen
Wenn Sie als Dienst der überregionalen Offenen Behindertenarbeit (OBA) Maßnahmen in Bayern durchführen, mit denen die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft ermöglicht wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Der Freistaat Bayern und die bayerischen Bezirke unterstützen – von Diensten der überregionalen Offenen Behindertenarbeit (OBA) durchgeführte – niedrigschwellige ambulanten Hilfen für Menschen mit spezifischen Behinderungen im Sinn des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX).
Sie bekommen die Förderung für
die Ausgaben für die Beschäftigung des als erforderlich anerkannten Personals,die Sachausgaben,die Fahrtkosten sowieAusgaben für die Erstausstattung.Sie erhalten die Förderung als Pauschale in Form eines Zuschusses.
Die jährliche Förderpauschale des Freistaats Bayern für die Erfüllung der Aufgaben der überregionalen OBA-Dienste beträgt für
Psychologinnen und Psychologen mit Diplom oder Masterabschluss bis zu EUR 33.700,Fachkräfte bis zu EUR 24.300 undsonstige Fachkräfte bis zu EUR 18.200.Die jährliche Förderpauschale der Bezirke
richtet sich für Personalausgaben nach der jeweiligen Tarifentwicklung abzüglich der Förderpauschalen des Freistaates Bayern und zweckbestimmter Personalkostenzuschüsse Dritter,beträgt für Sachausgaben bis zu EUR 7.000 EUR je bewilligte Planstelle undfür Erstausstattungsausgaben bis zu EUR 6.000 je bewilligte volle Fach- und Verwaltungskraftstelle.Die Erstattung Ihrer Fahrkosten beträgt 80 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, jedoch höchstens EUR 3.250 pro bewilligte Vollzeit-Fachkraft pro Jahr.
Stellen Sie bitte Ihren Erstantrag und den Stellenerweiterungsantrag bis spätestens zum 31.3. für das folgende Kalenderjahr formgerecht über den Spitzen- oder Landesverband und für den Fall, dass Sie als Antragstellerin und Antragsteller keinem Spitzen- oder Landesverband angehören, direkt an die zuständige Bezirksregierung und an das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.
Folgeanträge stellen Sie bitte bis spätestens zum 15.11. für das folgende Kalenderjahr formgerecht über den Spitzen- oder Landesverband und für den Fall, dass Sie als Antragstellerin und Antragsteller keinem Spitzen- oder Landesverband angehören, direkt an die zuständige Bezirksregierung und an das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege,die sonstigen auf Landesebene in Bayern wirkenden, rechtsfähigen und gemeinnützigen Verbände unddie diesen Verbänden angeschlossenen Vereinigungen, die Menschen mit Behinderung und deren Belange vertreten, sowiedie einzelnen Träger der oben genannten Verbände und Vereinigungen.Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
Zwischen dem Träger, seinem Spitzen- oder Landesverband, dem jeweiligen Bezirk sowie dem Freistaat Bayern ist über die fachliche, personelle und organisatorische Konzeption sowie die Finanzierung des Dienstes Einvernehmen herbeizuführen.Förderfähig sind Dienste, die sich an Menschen mit einer spezifischen Beeinträchtigung im Sinn der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) richten, von der in der Regel mindestens 1 Prozent der Bevölkerung betroffen ist,selbstbestimmte Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft der Menschen mit Behinderungen fördern im Sinn des Artikels 19 UN-BRK undspezielle behinderungsbedingte Bedarfe abdecken, die nicht bereits von Leistungen der Leistungsträger nach dem SGB II bis SGB XII erfasst sind.sich an Menschen mit einer spezifischen Beeinträchtigung im Sinn der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) richten, von der in der Regel mindestens 1 Prozent der Bevölkerung betroffen ist,selbstbestimmte Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft der Menschen mit Behinderungen fördern im Sinn des Artikels 19 UN-BRK undspezielle behinderungsbedingte Bedarfe abdecken, die nicht bereits von Leistungen der Leistungsträger nach dem SGB II bis SGB XII erfasst sind.Der Einzugsbereich der Dienste der überregionalen OBA umfasst normalweise mindestens eine Planungsregion im Sinn des Landesentwicklungsplans.Die Träger müssen unter anderem folgende Aufgaben erfüllen: allgemeine Beratung,Informations- und Bildungsangebote,Öffentlichkeitsarbeit,Einbindung in und Aufbau von Netzwerken,fachliche Leitung des Dienstes.allgemeine Beratung,Informations- und Bildungsangebote,Öffentlichkeitsarbeit,Einbindung in und Aufbau von Netzwerken,fachliche Leitung des Dienstes.Die Träger müssen Maßnahmen zur Qualitätssicherung sicherstellen.Das eingesetzte Fachpersonal muss durch seine Ausbildung oderim Einzelfall durch mehrjährige Erfahrung in der Behindertenarbeit oder durch Fortbildungsmaßnahmen für die Erfüllung seiner Aufgaben geeignet sein.durch seine Ausbildung oderim Einzelfall durch mehrjährige Erfahrung in der Behindertenarbeit oder durch Fortbildungsmaßnahmen für die Erfüllung seiner Aufgaben geeignet sein.Die Dienste müssen bedarfsgerechte Öffnungszeiten anbieten, insbesondere wöchentliche Abendsprechstunden für Berufstätige.