Informationen
Wenn Sie barrierereduzierende Baumaßnahmen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Das Land Brandenburg unterstützt Sie bei baulichen Maßnahmen zur nachträglichen behindertengerechten Anpassung von bestehendem Wohnraum durch Abbau von Barrieren.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten, jedoch höchstens
EUR 12.000 je Wohnung für bauliche Maßnahmen, die der nachträglichen behindertengerechten Anpassung des Wohnraums durch Abbau von Barrieren dienen, undEUR 14.000 je Wohnung für den nachträglichen Einbau von Rampen und anderen höhenüberwindenden Hilfsmitteln sowie die Schaffung barrierefreier Zugänge.Reichen Sie Ihren Antrag bitte formgebunden und mit den geforderten Berechtigungsnachweisen vor Beginn der Maßnahme bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Sie als
Eigentümerin/Eigentümer, Erbbauberechtigte/Erbbauberechtigter und sonstige Verfügungsberechtigte/sonstiger Verfügungsberechtigter,als Vermieterin/Vermieter oder Mieterin/Mieter von Mietwohnungen undEigentümerin/Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum.Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Die Wohnungen müssen von Haushalten bewohnt werden, zu denen schwerbehinderte Personen gehören, deren Art und Schwere der Behinderung eine besondere bauliche oder technische Ausstattung des Wohnraumes erforderlich macht und deren Grad der Behinderung mindestens 80 beträgt.Die zuständige Stelle muss die Angemessenheit und Dringlichkeit Ihrer Maßnahme bestätigen.Es ist der barrierefreie Zugang zu den Gebäuden zu gewährleisten, zudem sind die Anforderungen der DIN 18040-2 zugrunde zu legen.Als Antragstellerin/Antragsteller müssen Sie sich an der Deckung der Gesamtausgaben in angemessener Höhe beteiligen, mindestens jedoch mit 10 Prozent.Eine Mietwohnung müssen Sie für mindestens 10 Jahre einer/einem Berechtigten zur Nutzung überlassen.Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme ausschließlich durch Leistungen Dritter (zum Beispiel von der Hauptfürsorgestelle, Berufsgenossenschaften, Pflegeversicherung oder anderer Versicherungen) finanziert wird.