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Copilot für Förderungen
16. Mär. 2024 | Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Wenn Sie Maßnahmen zur Verbesserung des Angebots in Kindertageseinrichtungen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei der Schaffung und Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege.
Die Förderung erhalten Sie vor allem für
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die zur Verfügung stehenden Mittel werden gemäß der Zahl der Kinder nach der Bevölkerungsstatistik des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt.
Die Höhe des durch durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe weitergeleiteten Zuschusses beträgt maximal 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Fördersätze liegen bei
Die Bagatellgrenze für Investitionsmaßnahmen beträgt EUR 10.000 je Kindertageseinrichtung.
Als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen Sie bitte Ihren Antrag auf einen Zuwendungsbescheid formlos beim Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.
Wenn Sie als Kreis oder kreisfreie Stadt oder als Große kreisangehörige Stadt Norderstedt selbst Träger, Eigentümer oder Bauträger sind, richten Sie bitte Ihren Antrag an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH).
Als Letztempfängerin und Letztempfänger richten Sie Ihren Antrag bitte an den zuständigen Kreis oder die zuständige kreisfreie Stadt.
Als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird Ihnen auf Antrag ein Verfügungsrahmen bewilligt.
Antragsberechtigt sind die schleswig-holsteinischen Kreise und kreisfreien Städte sowie die Große kreisangehörige Stadt Norderstedt als Erstzuwendungsempfänger. Soweit sie nicht selbst Träger, Eigentümer oder Bauträger sind, erhalten sie die Förderung zur Weiterleitung an Letztempfänger. Dies sind
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