Informationen
Wenn Sie in Bayern in ehrenamtliche Bürgerbusprojekte zur Verbesserung des Verkehrsangebots insbesondere im ländlichen Raum investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Kontext
Der Freistaat Bayern unterstützt lokal organisierte, ehrenamtlich betriebene Bürgerbusangebote insbesondere in Regionen mit besonderem Handlungsbedarf und in ländlichen Räumen.
Sie erhalten die Förderung für
den Kauf von Fahrzeugen für Ihr Bürgerbusprojekt (Kleinbusse mit bis zu 9 Sitzplätzen einschließlich Fahrerin/Fahrer),die Organisation des (Bürgerbus-)Vereins (zum Beispiel Ausgaben für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Verwaltungs- und Sachausgaben), sowiedie Ausstellung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für ehrenamtliches Personal.Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt
bei Kleinbussen 50 Prozent der Gesamtausgaben, bis maximal EUR 20.000, bei Fahrzeugen mit mindestens einem barrierefrei zugänglichen Rollstuhlplatz bis EUR 30.000, bei einem besonders emissionsarmen Antrieb zusätzlich EUR 2.500,für Organisationsausgaben pauschal EUR 2.000 pro Kalenderjahr,für Fahrerlaubnisse jeweils EUR 200,00.Ihre Anträge reichen Sie bitte gebündelt einmal jährlich bis zum 30.9. bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind eingetragene Vereine, die förderfähige Projekte durchführen (insbesondere Bürgerbusvereine).
Fehlt ein entsprechender Verein, sind die zuständigen Kommunen antragsberechtigt.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Sie weisen den ehrenamtlichen Charakter des Bürgerbusprojekts und den erforderlichen Bedarf nach.Ihr Projekt muss den ÖPNV unterstützen,insbesondere nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigt werden beziehungsweise genehmigt sein,mit den Planungen des ÖPNV-Aufgabenträgers, etwa einem vorhandenen Nahverkehrsplan, im Einklang stehen.den ÖPNV unterstützen,insbesondere nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigt werden beziehungsweise genehmigt sein,mit den Planungen des ÖPNV-Aufgabenträgers, etwa einem vorhandenen Nahverkehrsplan, im Einklang stehen.Sie müssen die Fahrzeuge 6 Jahre oder für mindestens 300.000 Kilometer als Bürgerbusse einsetzen (Zweckbindungsfrist).