Informationen
Wenn Sie als lokale Genossenschaft oder Gesellschaft die Errichtung einer Windenergieanlage planen, können Sie für Ihre vorbereitenden Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unterstützt lokal agierende Bürgerenergiegesellschaften, die ein Projekt zur Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen an Land umsetzen wollen.
Gefördert werden Ihre Kosten für die Planung und Genehmigung einer Windenergieanlage, insbesondere
sämtliche Vorplanungskosten, beispielsweise für Machbarkeitsstudien, Standortanalysen, Gutachten für die Änderung der Bauleitplanung, Kosten für die Datenermittlung und Wirtschaftlichkeitsberechnungen,Kosten für Gutachten, wenn eine Änderung des Bebauungsplans notwendig ist,Kosten für Rechts- und Steuerberatungsleistungen bei grundlegenden Fragen zum Projekt.Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt 70 Prozent Ihrer förderfähigen Kosten und ist auf maximal EUR 200.000 begrenzt.
Sie müssen den Zuschuss zurückzahlen, wenn die Windenergieanlage einen Zuschlag oder eine Förderung gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 (EEG 2023) erhält.
Ihren Förderantrag richten Sie bitte vor Beginn der Maßnahme an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Für die Erstellung Ihres Antrags nutzen Sie bitte das elektronische Antragssystem easy-Online.
rechtliche Voraussetzungen
Anträge können Genossenschaften oder Gesellschaften stellen,
die gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 (EEG 2023) ein Projekt zur Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen an Land planen,die aus mindestens 50 natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern oder stimmberechtigten Anteilseignerinnen oder Anteilseignern bestehen,bei denen mindestens 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die in einem Postleitzahlgebiet gemeldet sind, das sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um die geplante Anlage befindet,bei denen höchstens 25 Prozent der Stimmrechte bei Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen oder bei kommunalen Gebietskörperschaften sowie deren rechtsfähigen Zusammenschlüssen liegen undbei denen kein Mitglied oder Anteilseignerin oder Anteilseigner mehr als 10 Prozent der Stimmrechte hält.Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Ihre geplante Windenergieanlage darf höchstens 25 Megawatt (MW) groß sein.Mit den Maßnahmen dürfen Sie erst nach der Antragstellung beginnen.Sie müssen mit der Windenergieanlage innerhalb von 2 Jahren an einer Ausschreibung nach dem EEG 2023 teilnehmen. Alternativ müssen Sie eine Förderung außerhalb der Ausschreibung anstreben.Sie erhalten keine Förderung für
Investition in den Bau und Betrieb der Windenergieanlage,öffentlich-rechtliche Gebühren,Kosten, die mit der Gründung Ihrer Gesellschaft oder einer anderen Unternehmensform verbunden sind,Kosten für Dienst- oder Arbeitsverhältnisse mit Personen, die in Unternehmen beschäftigt sind, die an Ihrer Gesellschaft beteiligt sind,Eigenleistungen und Verwaltungskosten.Nicht antragsberechtigt sind
Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände,der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen,Herstellerinnen und Hersteller von Windenergieanlagen sowieAntragstellerinnen und Antragsteller über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.