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Copilot für Förderungen
15. Mär. 2024 | Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
Wenn Sie als Weinerzeuger in bauliche Maßnahmen und technische Anlagen einschließlich mobiler Technik investieren möchten, um die Verarbeitung und Vermarktung Ihrer Erzeugnisse zu verbessern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei der Finanzierung von baulichen und technischen Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Weinbauprodukten, die zu einer besseren Qualität und Wettbewerbsfähigkeit beitragen.
Sie erhalten eine Förderung für
Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
Sie erhalten
Für die Betreuung von Vorhaben mit mindestens EUR 100.000 Investitionsvolumen erhalten Sie einen Betreuungszuschuss. Dessen Höhe hängt vom Investitionsvolumen ab und beträgt zwischen EUR 3.000 und EUR 6.000.
Die maximale Förderhöhe je Antrag liegt bei EUR 250.000 (ohne Betreuerzuschuss).
Das zuwendungsfähige Investitionsvolumen darf EUR 10.000 nicht unterschreiten.
Ihren Antrag richten Sie vor Beginn der Maßnahme zu den jeweils vorgegebenen Fristen an die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau. Bewilligungsstelle ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk).
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Antragsberechtigt sind Weinbaubetriebe, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von 2 oder mehr Erzeugern und Branchenverbände mit Unternehmenssitz oder Betriebsstätte in Bayern.
Ihr Investitionsstandort muss sich in Bayern befinden.
Sie müssen mit einem Investitionskonzept die Finanzierbarkeit Ihres Vorhabens und die Verbesserung der Gesamtleistung Ihres Betriebs nachweisen.
Ab einem Investitionsvolumen von EUR 100.000 müssen Sie einen fachkundigen, zugelassenen Betreuer hinzuziehen (Betreuerpflicht), falls die Investition förderfähige bauliche Investitionen enthält.
Allgemeine Aufwendungen und der Erwerb von Patenten und Lizenzen müssen Teil der durchgeführten Investition sein.
Die Zweckbindungsfrist beträgt 5 Jahre ab der Auszahlung der Zuwendung.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Gebietskörperschaften und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU.
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