Informationen
Wenn Sie in der Außer-Haus-Verpflegung (AHV) Bio-Lebensmittel einsetzen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu den anfallenden externen Beratungskosten erhalten.
Kontext
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) fördert Sie als Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung (AHV), wenn Sie Bio-Lebensmittel einsetzen.
Gefördert werden externe Beratungen. Die Beratungen können sich auf die Neuaufnahme von Bio-Lebensmitteln beziehen oder auch auf die Erweiterung Ihres Speisenangebots mit Bio-Lebensmitteln. Es können auch zusätzliche Beratungsinhalte gefördert werden, beispielsweise Informationen und praktische Hilfeleistungen zu folgenden Themen:
Vermeidung von weiteren Abfällen,Saisonalität in Verbindung mit einem regionalen Bezug von Obst und Gemüse, energiesparende Zubereitung,Reduzierung des Anteils von Lebensmitteln tierischen Ursprungs,besondere Aspekte des Tierwohls, Natur- und Umweltschutzes,Treibhausgas-Neutralität,Nachhaltigkeitszertifizierungen.Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung beträgt
für Unternehmen der AHK grundsätzlich bis zu 80 Prozent der Beratungskosten,für Kindertageseinrichtungen und Schulen, in denen Erzeugnisse selbst, vor Ort, in eigenen Küchen und für den Eigenbedarf zubereitet werden, maximal 90 Prozent der Beratungskosten,insgesamt mindestens EUR 1.500 und maximal EUR 35.000.Richten Sie Ihren Antrag bitte spätestens 2 Monate vor der 1. Beratung an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
Unternehmen undöffentliche Träger gemeinschaftlicher Verpflegungseinrichtungen der Außer-Haus-Verpflegung (AHV).Weitere Voraussetzungen:
Antragstellende benötigen zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Betriebsstätte in Deutschland.Ihre Beratung wird von externen selbstständigen Beratenden oder einem Beratungsunternehmen durchgeführt.Ihre Beraterin oder Ihr Berater verfügt über die erforderlichen Fähigkeiten und berufliche Erfahrungen.Zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides haben Sie noch nicht mit der Beratung begonnen.Den Inhalt der Beratung sowie die wesentlichen Ergebnisse hält der Berater oder die Beraterin in einem Kurzbericht fest.Sie dürfen kein Insolvenzverfahren beantragt haben.Ihr Unternehmen ist nicht in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der EU.