Informationen
Mieterinnen und Mieter, deren Heizenergie über die Mietnebenkosten abgerechnet wird: 1.7.2023 bis zum 31.12.2024.Wenn Sie wegen der stark gestiegenen Energiepreise in finanzielle Schwierigkeiten geraten und von einer Energiesperre bedroht oder bereits betroffen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss in Form der Übernahme der Forderungen erhalten.
Kontext
Das Land Hessen unterstützt Ihren Haushalt, wenn Sie durch die stark gestiegenen Energiepreise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind und Ihre jährlichen Heizkostennachzahlungen nicht begleichen können und Ihnen eine Sperre von leitungsgebundenen Energieträgern (Gas, Strom und Fernwärme) droht.
Sie erhalten die Förderung als Kundin und Kunde von Energieversorgungsunternehmen wie auch als Mieterin und Mieter, deren Heizenergie über die Mietnebenkosten abgerechnet wird, für 2 Zeiträume:
1.1.2022 bis 30.9.2023 (Phase 1) und1.10.2023 bis 30.4.2024 (Phase 2).Sie erhalten die Förderung als einmaligen Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses entspricht dem Betrag, der für die Verhinderung oder Beendigung der Sperre notwendig ist.
Stellen Sie Ihren Antrag bitte über die Verbraucherzentrale Hessen e. V. bei der eingerichteten Härtefallkommission. Die Verbraucherzentrale prüft die Unterlagen und bereitet die Antragstellung mit vor.
Vorher müssen Sie eine Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle, eine Beratungsstelle eines Sozial- oder Wohlfahrtsverbandes, des Mieterbundes oder die Verbraucherzentrale Hessen selbst in Anspruch genommen haben.
Nach positiver Bewertung Ihres Antrags leitet die Härtefallkommission den Antrag an das Regierungspräsidium Kassel weiter. Nach Bewilligung fließen die Mittel direkt an das Energieversorgungsunternehmen, das die Energiesperre angedroht oder bereits vollzogen hat, beziehungsweise Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter.
Fristen
Bitte beachten Sie folgende Antragsfristen:
1. Phase vom 1.1.2022 bis 30.9.2023: Kundinnen und Kunden von Energieversorgungsunternehmen: ab dem 1.7.2023 bis zum 31.3.2024,Mieterinnen und Mieter, deren Heizenergie über die Mietnebenkosten abgerechnet wird: 1.7.2023 bis zum 31.12.2024.Kundinnen und Kunden von Energieversorgungsunternehmen: ab dem 1.7.2023 bis zum 31.3.2024,2. Phase 1.10.2023 bis 30.4.2024: Kundinnen und Kunden von Energieversorgungsunternehmen: ab dem 1.1.2024 bis zum 31.10.2024,Mieterinnen und Mieter, deren Heizenergie über die Mietnebenkosten abgerechnet wird: ab dem 1.1.2024 bis zum 31.12.2025.Kundinnen und Kunden von Energieversorgungsunternehmen: ab dem 1.1.2024 bis zum 31.10.2024,Mieterinnen und Mieter, deren Heizenergie über die Mietnebenkosten abgerechnet wird: ab dem 1.1.2024 bis zum 31.12.2025.rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Personen mit Erstwohnsitz in Hessen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Sie dürfen keine Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.Es muss ein Härtefall vorliegen, das heißt, dass Sie beziehungsweise Ihre Haushaltsgemeinschaft aufgrund Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihre Energieschulden (Heiz- und Verbrauchsenergie) nicht vollständig begleichen können und die Schulden nicht oder nur darlehensweise vom Träger der sozialen Grundsicherung oder der Sozialhilfe übernommen werden. Es darf sich nicht um Schulden durch einen unverhältnismäßigen Mehrverbrauch in der relevanten Abrechnungsperiode handeln.Von Ihnen gestellte Anträge auf Übernahme der Rückstände beim Energieversorger oder bei der Begleichung von jährlichen Heizkostennachzahlungen wurden von den Leistungsbehörden abgelehnt.Als Kundin und Kunde von Energieversorgungsunternehmen müssen Sie von einer drohenden oder bereits umgesetzten Energiesperre betroffen sein und es konnten keine tragfähigen Abwendungszahlungsvereinbarungen (unter anderem Ratenzahlungsvereinbarung) mit dem Energieversorger erreicht werden.Als Mieterin und Mieter müssen Sie von einer fälligen Forderung aus der jährlichen Heizkostenabrechnung in Höhe von mindestens EUR 100,00 betroffen sein.