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Förderung

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Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

16. Mär. 2024 | Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)

Privatperson

Zuschuss, Darlehen

Deutschland

Die Förderung beginnt frühestens im ersten Monat Ihrer Ausbildung

Informationen

Wenn Sie als Jugendlicher oder junger Erwachsener zur Schule gehen, eine Ausbildung absolvieren oder studieren, können Sie unter bestimmten Umständen BAföG zur Finanzierung Ihrer Ausbildung und Ihres Lebensunterhalts bekommen.

Kontext

Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt Sie bei Ihrer Ausbildung, beim Schulbesuch oder beim Studium mit einem Zuschuss und/oder einem Darlehen. Grundlage dafür ist das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

Gefördert werden Ausbildungen an folgenden öffentlichen oder privaten Institutionen: allgemein- und berufsbildende Schulen, Kollegs, Akademien und Hochschulen. Ebenfalls gefördert wird die Teilnahme an entsprechenden Fernunterrichtslehrgängen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss und/oder Darlehen. Grundsätzlich erhalten Schülerinnen und Schüler einen Vollzuschuss, Studierende und Auszubildende an Höheren Fachschulen und Akademien zur Hälfte einen Zuschuss und zur Hälfte ein zinsloses Staatsdarlehen.

Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Art der Ausbildungsstätte und der Unterbringung. Zusätzlich kann ein Kinderbetreuungszuschlag gezahlt werden. Die Höhe der Förderung richtet sich zudem nach dem gesetzlich festgelegten Bedarf und dem anzurechnenden Einkommen und Vermögen.

Den BAföG-Antrag stellen Sie bei folgenden Stellen:

  • Studierende wenden sich an das Studentenwerk der Hochschule, an der sie eingeschrieben sind.
  • Für Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, höheren Fachschulen und Akademien ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet.
  • Alle anderen Schülerinnen und Schüler beantragen BAföG beim Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- oder Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern.
  • Ihren Antrag müssen Sie spätestens im Monat des Ausbildungsbeginns einreichen. Bei verspäteten Anträgen beginnt die Förderung mit dem Antragsmonat. Die Förderung beginnt frühestens im ersten Monat Ihrer Ausbildung.

    Sie können Ihren Antrag auch elektronisch stellen. Der digitale Online-Antragsassistent wird nach und nach in jedem Bundesland verfügbar gemacht.

    rechtliche Voraussetzungen

    Für eine Förderung auf Grundlage des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) gelten folgende Bedingungen:

    Antragsberechtigt sind Personen

  • mit deutscher Staatsangehörigkeit oder
  • mit einem entsprechenden Aufenthaltsstatus,
  • die eine förderfähige Ausbildung absolvieren.

    Dabei müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie besitzen die allgemeine Eignung für die gewählte Ausbildung.
  • Sie beginnen die Ausbildung vor Vollendung Ihres 30. Lebensjahres, bei Masterstudiengängen vor Vollendung Ihres 35. Lebensjahres.
  • Für Ihren Lebensunterhalt und die Ausbildung stehen Ihnen die erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung.
  • Sie erbringen Leistungen, die erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbildungsziel auch tatsächlich erreicht wird.
  • Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen müssen zu Beginn des 5. Fachsemesters entsprechende Leistungsnachweise vorlegen, je nach Ausbildungs- und Prüfungsordnung gegebenenfalls auch schon früher.
  • Chatte mit der Förderung

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