Matching-
Copilot für Förderungen
16. Sep. 2022 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Wenn Sie das energetische Niveau von Nichtwohngebäuden, zum Beispiel Gewerbegebäuden oder kommunalen Gebäuden, verbessern möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unterstützt Ihre Maßnahmen an Nichtwohngebäuden zur Verbesserung des energetischen Niveaus. Förderfähig sind der Ersterwerb sowie die Sanierung von Nichtwohngebäuden zu Effizienzgebäuden. Für energieeffiziente Gebäude gibt es einen Maßstab, den Effizienzgebäude-Standard. Je niedriger die Zahl, desto effizienter ist Ihr Haus und umso weniger Energie brauchen Sie.
Gefördert werden
Folgende Standards werden gefördert:
Die EE-Klasse wird erreicht, wenn mindestens 65 Prozent der Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes aus erneuerbaren Energien stammen.
Ein Effizienzgebäude erreicht die NH-Klasse, wenn diesem von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ein „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ zuerkannt wurde. Alle Informationen zum „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ werden auf dem Informationsportal Nachhaltiges Bauen veröffentlicht.
Eine Kombination von EE-Klasse und NH-Klasse ist nicht möglich.
Förderfähig sind die Kosten, die im Zusammenhang mit Ihrer Maßnahme anfallen. Dabei werden auch notwendige Umfeldmaßnahmen gefördert, die für die Umsetzung der Maßnahme erforderlich sind.
Sie erhalten die Förderung als Kredit mit Zinsverbilligung sowie einem Teilschuldenerlass durch einen Tilgungszuschuss.
Die maximale Höhe der förderfähigen Kosten beträgt
Folgende Tilgungszuschüsse werden bei Sanierung und Ersterwerb von sanierten Bestandsgebäuden pro Maßnahme gewährt:
jeweils der förderfähigen Investitionskosten.
Für energetische Fachplanung und Baubegleitung beziehungsweise für Nachhaltigkeitszertifizierungen beträgt der Tilgungszuschuss 50 Prozent der förderfähigen Kosten.
Für einzelne Maßnahmen werden Boni gewährt:
Die Förderung wird von der KfW angeboten. Bitte reichen Sie Ihren Antrag vor Beginn der Maßnahme bei der KfW ein. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen, die Sie für die Ausführung Ihrer Maßnahme abschließen. Bei der Kreditförderung kann aber auch als Vorhabenbeginn der Beginn der Bauarbeiten vor Ort gelten, wenn ein dokumentiertes Beratungsgespräch stattgefunden hat.
Antragsberechtigt sind alle Investorinnen und Investoren von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden, wie zum Beispiel
Nicht antragsberechtigt sind
Weitere Voraussetzungen:
Beta