Informationen
Wenn Sie als geflüchtete Person dauerhaft in Ihr Heimatland zurückkehren oder in ein anderes Land umziehen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Sie werden als geflüchtete Person bei Ihrer freiwilligen Rückkehr in Ihr Heimatland oder der Weiterwanderung in ein Drittland unterstützt. Außerdem bekommen Sie eine Starthilfe für den Neuanfang im Rückkehrland.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Folgende Zuschüsse können Sie bekommen:
Reise-/Transportkosten bis ins Rückkehrland: Kosten der Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis zum nächstgelegenen Flughafen, Bahnhof oder Busbahnhof im Zielland oder Kraftstoffkosten in Höhe von EUR 250,00 pro Pkw (unabhängig von der Zahl der Reisenden)Kosten der Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis zum nächstgelegenen Flughafen, Bahnhof oder Busbahnhof im Zielland oder Kraftstoffkosten in Höhe von EUR 250,00 pro Pkw (unabhängig von der Zahl der Reisenden)Reisebeihilfen für Ausgaben während der Reise: Der Regelsatz beträgt EUR 200,00 für Personen ab 18 Jahren und für unbegleitete Minderjährige sowie EUR 100,00 für Personen unter 18 Jahren. In bestimmten Fällen erhalten Sie reduzierte Reisebeihilfen, beispielsweise wenn Sie als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger aus europäischen Drittstaaten visumsfrei nach Deutschland einreisen konnten.Der Regelsatz beträgt EUR 200,00 für Personen ab 18 Jahren und für unbegleitete Minderjährige sowie EUR 100,00 für Personen unter 18 Jahren. In bestimmten Fällen erhalten Sie reduzierte Reisebeihilfen, beispielsweise wenn Sie als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger aus europäischen Drittstaaten visumsfrei nach Deutschland einreisen konnten.Medizinische Zusatzkosten: medizinisch notwendige Kosten während der Reise, zum Beispiel für Begleitpersonal, Versorgung mit Medikamenten und medizinische Hilfsmittelmedizinisch notwendige Kosten während der Reise, zum Beispiel für Begleitpersonal, Versorgung mit Medikamenten und medizinische HilfsmittelStarthilfe für einen Neuanfang im Rückkehrland: Die Starthilfe beträgt EUR 1.000 für Personen ab 18 Jahren und unbegleitete Minderjährige sowie EUR 500,00 für Personen unter 18 Jahren, höchstens aber EUR 4.000 pro Familie beziehungsweise Familienverband.Bei frühzeitiger Ausreise bekommen Sie zusätzlich EUR 500,00 pro Familienverband.Die Starthilfe beträgt EUR 1.000 für Personen ab 18 Jahren und unbegleitete Minderjährige sowie EUR 500,00 für Personen unter 18 Jahren, höchstens aber EUR 4.000 pro Familie beziehungsweise Familienverband.Bei frühzeitiger Ausreise bekommen Sie zusätzlich EUR 500,00 pro Familienverband.Reichen Sie Ihren Antrag bitte über eine Beratungsstelle ein. Ein Verzeichnis der Beratungsstellen finden Sie online im „Informationsportal zu freiwilliger Rückkehr und Reintegration“. Informationen erhalten Sie auch bei der Internationalen Organisation für Migration (IOM).
Im Auftrag von Bund und Ländern wird das Programm von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) organisiert und in Zusammenarbeit mit den Kommunalbehörden, den Wohlfahrtsverbänden, Fachberatungsstellen, Zentralen Rückkehrberatungsstellen und dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) durchgeführt.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Personen aus Nicht-EU-Ländern,
die leistungsberechtigt nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz sind,die ein Asylbegehren (Asylgesuch) geäußert, aber noch keinen rechtswirksamen Asylantrag gestellt haben,die im Besitz eines Aufenthaltstitels nach §§ 22–26 AufenthG sind,die im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland zu einer förderfähigen Person eingereist sind, aber selbst nicht zum förderfähigen Personenkreis gehören,die von Menschenhandel oder Zwangsprostitution betroffen sind,sowie Personen aus EU-Ländern, die von Menschenhandel oder Zwangsprostitution betroffen sind.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Sie erhalten die Förderung nur, wenn Sie, unterhaltspflichtige Angehörige oder andere Stellen die notwendigen Mittel nicht aufbringen können.Zum Zeitpunkt der Ausreise können Sie mindestens eine Grenzübertrittsbescheinigung sowie ein gültiges Reisedokument vorlegen.Sie müssen freiwillig ausreisen.Sie verzichten auf alle Rechtsbehelfe und/oder sonstigen Rechtsmittel bei Behörden und Gerichten zur Sicherung des Verbleibs oder zur Einreise in der Bundesrepublik Deutschland.