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Copilot für Förderungen
16. Mär. 2024 | Europäische Kommission (EC)
Die De-minimis-Verordnung legt einen Schwellenwert fest, bis zu dem nationale Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor als Maßnahmen angesehen werden, die nicht dem Anmeldeverfahren gemäß des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen. Die Regelung ist selbst kein Förderprogramm.
Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union untersagt staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Das bedeutet: Beihilfen bis zum genannten Schwellenwert werden nicht als (drohende) Wettbewerbsverfälschung angesehen und unterliegen daher nicht dem Anmeldeverfahren.
Die Kommission überprüft gemäß Artikel 108 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fortlaufend die in den Mitgliedstaaten bestehenden Beihilferegelungen. Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Kommission rechtzeitig über die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen zu informieren.
Die De-minimis-Verordnung legt den Schwellenwert fest, bis zu dem Beihilfen als Maßnahmen angesehen werden, die nicht alle Merkmale des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen und daher nicht dem Anmeldeverfahren unterliegen.
Die Summe der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf im Fischerei- und Aquakultursektor in einem Zeitraum von drei Steuerjahren EUR 30.000, bei Vorliegen eines nationalen Zentralregisters EUR 40.000, nicht übersteigen.
In jedem Mitgliedstaat darf der Gesamtbetrag der in dem jeweiligen Drei-Jahres-Zeitraum gewährten De-minimis-Beihilfen die im Anhang der Verordnung aufgeführten Höchstwerte nicht überschreiten.
Die Höchstbeträge gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung.
Die De-minimis-Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors. Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen, zum Beispiel für Beihilfen,
Auch Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten gelten nicht als De-minimis-Beihilfen.
Die De-minimis-Verordnung gilt nur für sogenannte transparente Beihilfen. Hierunter versteht die Kommission der Europäischen Union Beihilfen, deren Subventionswert im Voraus genau berechnet werden kann. Hierzu gehören insbesondere Zuschüsse und unter bestimmten Voraussetzungen Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungen und andere Instrumente.
Vor Gewährung einer Beihilfe muss das betreffende Unternehmen die De-minimis-Beihilfen angeben, die es in den vorangegangenen drei Jahren erhalten hat.
Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren EUR 30.000, bei Vorliegen eines nationalen Zentralregisters EUR 40.000, nicht übersteigen.
Das begünstigte Unternehmen wird mit Bewilligung der De-minimis-Beihilfe über den jeweiligen Subventionswert informiert.
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