Informationen
Wenn Sie als Kommune oder Unternehmen in verkehrswichtige Anlagen für den Rad- und/oder Fußverkehr investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Kontext
Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Kommune oder Unternehmen bei verkehrswichtigen Maßnahmen der Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, der Luftsituation und des Lärmschutzes im Land im Sinne einer nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität beitragen. Die Förderung erfolgt im Rahmen des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes.
Sie erhalten die Förderung unter anderem für Bau-, Ausbau- und Umbauvorhaben in folgenden Bereichen:
verkehrswichtige Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur, zum Beispiel separat geführte Rad- und Fußverkehrsanlagen, Rad- und/oder Fußverkehrsanlagen im Zuge von nicht förderfähigen kommunalen Straßen, Fußverkehrsanlagen im Zuge von Landes- und Bundesstraßen in kommunaler Baulast,Radverkehrsinfrastruktur, zum Beispiel Schaffung Schutzstreifen, Radfahrstreifen, geschützte Radfahrstreifen,Fußverkehrsinfrastruktur, zum Beispiel Mittelinseln, Maßnahmen zur Verringerung der Fahrgeschwindigkeit des Kfz-Verkehrs, Fußgängerüberwege,Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur, zum Beispiel gemeinsame oder getrennte Geh- und Radwege,Fahrradabstellanlagen,Wiedervernetzung an Radwegen.Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben zuzüglich einer Planungskostenpauschale in Höhe von 10 Prozent Ihrer förderfähigen Kosten. Für bestimmte Vorhaben können Sie einen Fördersatz von bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten bekommen.
Bei Fahrradabstellanlagen, Fußgängerüberwegen, Sitzmöbeln und Sanitäranlagen bekommen Sie je nach Vorhaben eine Pauschale zwischen EUR 250,00 und EUR 90.000 je Objekt.
Ihre Anmeldung zur Aufnahme in das Programm reichen Sie bitte spätestens bis zum 30.9. für das Folgejahr beim zuständigen Regierungspräsidium ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse, die anstelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind, bevollmächtigte kommunale Baulastträger bei baulastträgerübergreifenden und zusammenhängenden Maßnahmen sowieöffentliche Unternehmen (Unternehmen mit Kapitalanteil von mehr als 50 Prozent von Gebietskörperschaften), kommunale Eigenbetriebe sowie private Unternehmen.Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Ihr Vorhaben muss in ein Förderprogramm des Landes aufgenommen werden,gemäß dem aktuellen Stand der Technik (insbesondere gemäß den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen beziehungsweise Empfehlungen für Fußverkehrsanlagen) geplant und umgesetzt werden,nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, der Lärmsituation oder der Luftsituation dringend erforderlich sein, die Ziele der Raumordnung beachten und deren Grundsätze berücksichtigen,in einem Generalverkehrsplan, in einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan beziehungsweise qualifizierten Fachkonzept, in einem Lärmaktionsplan oder in einem Luftreinhalteplan vorgesehen sein,bau-, Verkehrs- und betriebstechnisch einwandfrei, die natürlichen Ressourcen und Flächen soweit wie möglich schonend und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und umsetzbar sein,die Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen berücksichtigen und den rechtlichten Vorschriften der Barrierefreiheit entsprechen.in ein Förderprogramm des Landes aufgenommen werden,gemäß dem aktuellen Stand der Technik (insbesondere gemäß den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen beziehungsweise Empfehlungen für Fußverkehrsanlagen) geplant und umgesetzt werden,nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, der Lärmsituation oder der Luftsituation dringend erforderlich sein, die Ziele der Raumordnung beachten und deren Grundsätze berücksichtigen,in einem Generalverkehrsplan, in einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan beziehungsweise qualifizierten Fachkonzept, in einem Lärmaktionsplan oder in einem Luftreinhalteplan vorgesehen sein,bau-, Verkehrs- und betriebstechnisch einwandfrei, die natürlichen Ressourcen und Flächen soweit wie möglich schonend und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und umsetzbar sein,die Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen berücksichtigen und den rechtlichten Vorschriften der Barrierefreiheit entsprechen.Sie haben vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids noch nicht mit dem Vorhaben begonnen.Je nach Vorhaben müssen Sie weitere spezifische Voraussetzungen erfüllen.