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Förderung

FM

ESF Plus 2021–2027 – Familienförderung zur Bekämpfung der (Langzeit-)Arbeitslosigkeit – TANDEM Sachsen (ESF Plus FRL TANDEM Sachsen)

16. Apr. 2023 | Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA)

Öffentliche-Einrichtung +5

Zuschuss

Sachsen

bis zu 36 Monaten

Informationen

Wenn Sie bei Maßnahmen zu Beschäftigungsintegration und gesellschaftlicher Teilhabe die Familien ganzheitlich berücksichtigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Kontext

Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) bei Maßnahmen für eine ganzheitliche, beschäftigungsorientierte Familienförderung.

Sie erhalten die Förderung

  • als Zusatzleistungen für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern durch Beratungsteams in Ergänzung zu den Regelleistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Sozialgesetzbuch sowie
  • für Maßnahmen, die bei Beschäftigungsintegration und gesellschaftlicher Teilhabe die Familien ganzheitlich berücksichtigen, das sind vor allem folgende: Maßnahmen zur Stabilisierung und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit,beschäftigungsorientiertes Intensivcoaching und Einwerben von Beschäftigungsmöglichkeiten,ganzheitliche intensive sozialpädagogische Beratung und psychosoziale Unterstützung der Familie,psychologische Beratung,Netzwerkarbeit und Lotsenfunktion für die Familien,Bereitstellung von ergänzenden bedarfsgerechten sozialintegrativen und qualifizierenden Förderangeboten für Kinder und Erwachsene,Planung und Steuerung von Fallkonferenzen,Planung und Steuerung von Gruppenangeboten zur Stabilisierung und mit dem Ziel der Beschäftigungsorientierung,Koordinierung und wissenschaftliche Begleitung zur kontinuierlichen Qualitätssicherung und -entwicklung der Maßnahmen.
  • Maßnahmen zur Stabilisierung und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit,
  • beschäftigungsorientiertes Intensivcoaching und Einwerben von Beschäftigungsmöglichkeiten,
  • ganzheitliche intensive sozialpädagogische Beratung und psychosoziale Unterstützung der Familie,
  • psychologische Beratung,
  • Netzwerkarbeit und Lotsenfunktion für die Familien,
  • Bereitstellung von ergänzenden bedarfsgerechten sozialintegrativen und qualifizierenden Förderangeboten für Kinder und Erwachsene,
  • Planung und Steuerung von Fallkonferenzen,
  • Planung und Steuerung von Gruppenangeboten zur Stabilisierung und mit dem Ziel der Beschäftigungsorientierung,
  • Koordinierung und wissenschaftliche Begleitung zur kontinuierlichen Qualitätssicherung und -entwicklung der Maßnahmen.
  • Außerdem wird die Koordinierung und wissenschaftliche Begleitung zur kontinuierlichen Qualitätssicherung und -entwicklung der Vorhaben durch eine landesweit tätige Servicestelle gefördert.

    Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

    Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • normalerweise bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und
  • für juristische Personen des öffentlichen Rechts aus dem kommunalen Bereich bis zu 90 Prozent
  • für einen Projektzeitraum von bis zu 36 Monaten.

    Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)

    rechtliche Voraussetzungen

    Antragsberechtigt sind Träger (juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft), die ihren Sitz oder Niederlassung in Sachsen haben.

    Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben richtet sich an Bedarfsgemeinschaften nach SGB II mit mindestens einer arbeitslosen Person und mindestens einem Kind, das normalerweise unter 18 Jahren ist.
  • Sie stellen das Beratungsteam im jeweiligen Vorhaben interdisziplinär zusammen – normalerweise aus sozialpädagogischen Fachkräften, Psychologinnen und Psychologen und beschäftigungsorientierten Coaches.
  • Gegenüber dem eingesetzten Personal halten Sie die jeweiligen tarifvertraglichen beziehungsweise besoldungsrechtlichen Regelungen ein.
  • Sie beachten die Nachrangigkeit gegenüber den regulären Instrumenten des Sozialgesetzbuches und holen für jede Bedarfsgemeinschaft eine entsprechende Bestätigung des zuständigen Jobcenters und Jugendamtes ein.
  • Chatte mit der Förderung

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