Informationen
Wenn Sie als Frau ein Unternehmen gründen möchten und von besonderen Hemmnissen betroffen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Der Freistaat Sachsen unterstützt mit Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) Plus Sie als Frau mit einem besonderen Gründungshemmnis bei Ihrer Unternehmensgründung.
Sie erhalten einen Zuschuss zum Lebensunterhalt und zu den Sozialversicherungskosten sowie einen Kinderbonus.
Die Höhe der Förderung beträgt
in den ersten 6 Monaten EUR 1.320 pro Monat als Zuschuss zum Lebensunterhalt, EUR 300,00 pro Monat als Zuschuss zu den Sozialabgaben und EUR 140,00 pro Monat als Kinderbonus bei 1 betreuungspflichtigem Kind im Haushalt;für weitere 9 Monate EUR 300,00 pro Monat als Zuschuss zu den Sozialabgaben und EUR 140,00 pro Monat als Kinderbonus bei 1 betreuungspflichtigem Kind im Haushalt.Sie erhalten keinen Zuschuss zu den Sozialabgaben, wenn Sie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen.
Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor der Gründung über das SAB-Antragsportal bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind volljährige weibliche Personen mit Wohnsitz in Sachsen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Sie sind eine Gründerin, die eigene Migrationserfahrung hat oderalleinerziehend ist oderals Berufsrückkehrende ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit wegen der Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen in den letzten 12 Monaten vor der Antragstellung mindestens 6 Monaten unterbrochen hat oderals pflegende Angehörige Leistungen zur sozialen Sicherung als Pflegeperson erhält oderdie in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung überwiegend als mitarbeitende Familienangehörige tätig war oderein unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung hat odereine gemeinwohlorientierte Unternehmensgründung beabsichtigt.eigene Migrationserfahrung hat oderalleinerziehend ist oderals Berufsrückkehrende ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit wegen der Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen in den letzten 12 Monaten vor der Antragstellung mindestens 6 Monaten unterbrochen hat oderals pflegende Angehörige Leistungen zur sozialen Sicherung als Pflegeperson erhält oderdie in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung überwiegend als mitarbeitende Familienangehörige tätig war oderein unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung hat odereine gemeinwohlorientierte Unternehmensgründung beabsichtigt.Sie weisen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Gründung sowie zum Betreiben eines Unternehmens im Hinblick auf Fachkunde und Unternehmensführung nach.Sie dürfen zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht gegründet haben. Wenn Sie die Selbstständigkeit aus dem Nebenerwerb in den Haupterwerb überführen, gilt diese Einschränkung nicht.Als Studierende sowie Beschäftigte von Hochschulen, Berufsakademien und Forschungseinrichtungen, die förderfähig im Rahmen der auf die Existenzsicherung gerichteten Leistungen zur Förderung von Gründungen aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen ist, werden Sie nicht gefördert.