Informationen
Wenn Sie als Landwirtin und Landwirt in Gebäude oder Maschinen investieren wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie als landwirtschaftliches Unternehmen bei Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter. Die Förderung erfolgt im Rahmen des Entwicklungsprogramms „Umweltmaßnahmen, Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Ernährung“ – Nicht-flächen- und nicht-tierbezogene Maßnahmen (VV EPLR EULLE).
Sie erhalten die Förderung für
Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen (betriebliche Wirtschaftsgebäude) und zugehörigen baulichen Anlagen (beispielsweise Lager für Dung, Futter und Erzeugnisse) und die Erschließung,den Kauf von neuen Maschinen und technischen Anlagen der Innenwirtschaft, auch für Computersoftware für den Produktionsprozess, zum marktüblichen Wert sowieallgemeine Aufwendungen, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen.Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt je nach Maßnahme bis zu 40 Prozent Ihrer förderfähigen Ausgaben.
Als Junglandwirtin und Junglandwirt bekommen Sie einen Bonus in Höhe von 10 Prozent des förderfähigen Investitionsvolumens, jedoch höchstens EUR 20.000.
Ihr Investitionsvolumen muss zwischen EUR 20.000 und EUR 3 Millionen liegen. Die Obergrenze können Sie in der Förderperiode 2014 bis 2022 höchstens einmal ausschöpfen.
Ihren Antrag reichen Sie bitte beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel ein.
Die Auswahl der zu fördernden Anträge findet in sogenannten Auswahlverfahren an bestimmten festgelegten Terminen statt.
Anträge für den Kauf von neuen Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft, die die Emissionen bei der Ausbringung von Wirtschaftsdüngern oder die Umweltbelastungen durch Pflanzenschutzmittel reduzieren, können Sie nicht mehr stellen.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere landwirtschaftliche Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Ihr Unternehmen muss mehr als 25 Prozent seiner Umsatzerlöse durch landwirtschaftliche Erzeugnisse erwirtschaften unddie Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (Paragraf 1 Absatz 2 ALG) erreichen oder überschreiten oderals landwirtschaftlicher Betrieb unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.mehr als 25 Prozent seiner Umsatzerlöse durch landwirtschaftliche Erzeugnisse erwirtschaften unddie Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (Paragraf 1 Absatz 2 ALG) erreichen oder überschreiten oderals landwirtschaftlicher Betrieb unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.Wenn Sie in Bereichen mit betrieblichen Referenzmengen investieren, müssen Sie diese Referenzmengen einhalten.Ihre positiven Einkünfte dürfen im Durchschnitt der letzten 3 Einkommenssteuerbescheide die Summe von EUR 200.000 pro Jahr nicht überschritten haben (Prosperitätsgrenze).Sie müssen Ihre beruflichen Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs sowie die Wirtschaftlichkeit Ihres Unternehmens und Ihres Investitionskonzeptes nachweisen.Für Junglandwirtinnen und Junglandwirte gelten zusätzlich die Voraussetzungen, dass sie zum Zeitpunkt der Förderentscheidung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,sie die geförderten Investitionen 5 Jahre nach ihrer erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmerin oder -unternehmer in einem landwirtschaftlichen Unternehmen tätigen undder Arbeitsbedarf des Unternehmens mindestens 1,0 Arbeitskrafteinheiten (AK) beträgt.sie zum Zeitpunkt der Förderentscheidung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,sie die geförderten Investitionen 5 Jahre nach ihrer erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmerin oder -unternehmer in einem landwirtschaftlichen Unternehmen tätigen undder Arbeitsbedarf des Unternehmens mindestens 1,0 Arbeitskrafteinheiten (AK) beträgt.Sie müssen die geförderten Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen 12 Jahre nach Fertigstellung und Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte 5 Jahre nach Lieferung dem Zuwendungszweck entsprechend verwenden und dürfen sie nicht veräußern.Sie müssen die bestehenden Förderausschlüsse beachten.Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mit mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals beteiligt ist, und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Gemeinschaft sind von der Förderung ausgeschlossen.Es gelten die Bestimmungen des Entwicklungsprogramms „Umweltmaßnahmen, Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Ernährung“ – Nicht-flächen- und nicht-tierbezogene Maßnahmen (VV EPLR EULLE).