Informationen
Wenn Sie in Niedersachsen in entsprechenden Einrichtungen die Gemeinschaft verschiedener Generationen und das nachbarschaftliche Leben fördern wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Das Land Niedersachsen unterstützt Sie als Kommune oder Verband bei Maßnahmen, die das Miteinander der Generationen und das nachbarschaftliche Zusammenleben im Sozialraum stärken.
Sie erhalten die Förderung für
Mehrgenerationenhäuser,von Müttern und Vätern selbstorganisierte Treffpunkte, die dazu beitragen, Eltern mit Kindern die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und die damit den Zusammenhalt der Familie stärken und den Aufbau nachbarschaftlicher Strukturen unterstützen, sowie fürüberregionale Maßnahmen zur Unterstützung und Vernetzung der geförderten Einrichtungen.Sie erhalten die Förderung als Zuschuss zu Personal- und Sachkosten.
Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt bei Mehrgenerationenhäusern mit Kofinanzierungszusage durch das Land Niedersachsen bis zur Hälfte der kommunalen Kofinanzierung des Bundesprogramms, wenn diese nach dem „Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander – Füreinander“ gefördert werden.Bei den anderen Mehrgenerationenhäusern beträgt die Höhe Ihres Zuschusses bis zu 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Maximal beträgt Ihr Zuschuss jedoch EUR 6.000.Für selbstorganisierte Treffpunkte erhalten Sie einen Zuschuss von bis zu 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal aber EUR 6.000. Für ehrenamtliches Engagement erhalten Sie die Förderung in Form einer Aufwandsentschädigung von pauschal EUR 10,00 pro Stunde.Für Mütterzentren, die bis 2019 nach der Richtlinie Familienförderung gefördert wurden, können Sie in Ausnahmefällen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten.Stellen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 1.11. für das folgende Jahr beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und des privaten Rechts mit Sitz in Deutschland, die Träger eines Mehrgenerationenhauses oder eines selbstorganisierten Treffpunkts oder auch eines Zusammenschlusses dieser Einrichtungen in Niedersachsen sind.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Beantragen Sie die Förderung für ein Mehrgenerationenhaus, so muss dieses möglichst niedrigschwellig gestaltet sein und sich am örtlichen Bedarf orientieren. Sie erhalten die Förderung hauptsächlich für Mehrgenerationenhäuser, die nach dem „Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander – Füreinander“ gefördert werden und die eine Kofinanzierungszusage durch das Land Niedersachsen erhalten haben.Eine nachrangige Förderung erhalten Sie für Mehrgenerationenhäuser, die die inhaltlichen Schwerpunkte und Querschnittsziele nach dem „Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander – Füreinander“ erfüllen und ein Handlungskonzept zur Umsetzung der inhaltlichen Schwerpunkte und Querschnittsziele vorlegen.Sie erhalten die Förderung hauptsächlich für Mehrgenerationenhäuser, die nach dem „Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander – Füreinander“ gefördert werden und die eine Kofinanzierungszusage durch das Land Niedersachsen erhalten haben.Eine nachrangige Förderung erhalten Sie für Mehrgenerationenhäuser, die die inhaltlichen Schwerpunkte und Querschnittsziele nach dem „Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander – Füreinander“ erfüllen und ein Handlungskonzept zur Umsetzung der inhaltlichen Schwerpunkte und Querschnittsziele vorlegen.Bei selbstorganisierten Treffpunkten müssen Sie beachten, dass diese überwiegend nach dem Laien-mit-Laien-Prinzip die Kompetenzen und Lebenserfahrungen von Müttern und Vätern durch freie, für alle Eltern offene und sich am Zeitrhythmus von Familien mit Kindern orientierenden Bildungs-, Beratungs- und Kulturangebote stärken müssen,gleichzeitig ein betreutes Angebot für die Kinder vorhalten müssen,die notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb und geeignete Aufenthaltsmöglichkeiten sowohl für Erwachsene als auch für Kinder vorhalten müssen, undmindestens an 3 Tagen und mindestens 15 Stunden in der Woche geöffnet und eine durchschnittliche jährliche Öffnungszeit von 40 Wochen haben müssen.überwiegend nach dem Laien-mit-Laien-Prinzip die Kompetenzen und Lebenserfahrungen von Müttern und Vätern durch freie, für alle Eltern offene und sich am Zeitrhythmus von Familien mit Kindern orientierenden Bildungs-, Beratungs- und Kulturangebote stärken müssen,gleichzeitig ein betreutes Angebot für die Kinder vorhalten müssen,die notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb und geeignete Aufenthaltsmöglichkeiten sowohl für Erwachsene als auch für Kinder vorhalten müssen, undmindestens an 3 Tagen und mindestens 15 Stunden in der Woche geöffnet und eine durchschnittliche jährliche Öffnungszeit von 40 Wochen haben müssen.Für jede Einrichtung müssen Sie ein Votum der Standortkommune vorlegen, in dem unter anderem der regionale Bedarf für das Mehrgenerationenhaus dargelegt wird.Sie müssen sich als geförderte Einrichtung mit den örtlichen Pflegestützpunkten, Seniorenservicebüros, Senioren- und Pflegestützpunkten, Freiwilligenagenturen, -börsen, -zentren oder Einrichtungen mit vergleichbarer Zielrichtung und den Familienbüros hinsichtlich Ihrer Angebote zur Vermeidung von Doppelstrukturen abstimmen und das Ergebnis der Abstimmung dokumentieren.Sie müssen einen barrierefreien Zugang zu Ihrer Einrichtung und zu allen Ihren Angeboten ermöglichen.