Informationen
Es muss eine Feststellung des Kabinetts vorliegen, dass ein Elementarereignis stattgefunden hat.Sie müssen beim Schadenseintritt Eigentümerin oder Eigentümer des geschädigten Objektes oder zur Beseitigung des Schadens verpflichtet sein.Ihr Schaden muss mindestens EUR 5.000 betragen.Wenn Sie zur Beseitigung von Schäden durch Elementarereignisse von überörtlicher Bedeutung finanzielle Unterstützung benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Kredit und im Notfall einen Zuschuss bekommen.
Kontext
Das Land Sachsen gewährt Hilfen zur Beseitigung von Schäden, die beispielsweise durch
Hochwasser,Unwetter,Wirbelstürme,Dürre,Erdbeben oderWaldbrändeverursacht wurden.
Sie erhalten die Förderung als Aufbauhilfe zur Beseitigung von Schäden und Zerstörungen an baulichen Anlagen, Wegen oder Gegenständen.
Sie bekommen die Förderung als zinsverbilligtes Darlehen oder in Härtefällen als Zuschuss.
Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Laufzeit beträgt bis zu 25 Jahre.
Die Höhe des Zuschusses beträgt
bei bedürftigen natürlichen Personen bis zu 70 Prozent des zuwendungsfähigen Schadens,bei Vereinen und Unternehmen bis zu 50 Prozent des zuwendungsfähigen Schadens.Sie können den Zuschuss durch ein Darlehen ergänzen.
Richten Sie Ihren Antrag bis spätestens 6 Monate nach dem Schadensereignis an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt für die Aufbauhilfe für Unternehmen sind
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige Freier Berufe,Unternehmen der Ent- und Versorgungswirtschaft,Unternehmen der Wohnungswirtschaft,kommunale Gebietskörperschaften,Genossenschaften, gemeinnützige private Unternehmen und Stiftungen des Privatrechts.Antragsberechtigt für die Aufbauhilfen für Private, Vereine und Kirchen sind Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum, dinglich Nutzungsberechtigte, Vermieterinnen und Vermieter sowie Vereine, Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Klöster.
Eine Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Wenn Sie als Unternehmen die Aufbauhilfe beantragen, gilt: Als Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige oder Angehöriger der Freien Berufe müssen Sie Ihre Tätigkeit vor dem Schaden im Haupterwerb durchführt haben. Diese Regelung gilt, wenn Sie eine Betreiberin oder Betreiber von Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien sind.Von der Förderung ausgeschlossen sind Sie als Unternehmen mit als 500 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt oder mehr als EUR 125 Millionen Jahresumsatz.Sie erhalten keine Förderung als Unternehmen in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich der Imkerei und der Wanderschäferei, in der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur sowie in der Forstwirtschaft.Als Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige oder Angehöriger der Freien Berufe müssen Sie Ihre Tätigkeit vor dem Schaden im Haupterwerb durchführt haben. Diese Regelung gilt, wenn Sie eine Betreiberin oder Betreiber von Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien sind.Von der Förderung ausgeschlossen sind Sie als Unternehmen mit als 500 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt oder mehr als EUR 125 Millionen Jahresumsatz.Sie erhalten keine Förderung als Unternehmen in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich der Imkerei und der Wanderschäferei, in der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur sowie in der Forstwirtschaft.Sie können im Härtefall einen Zuschuss beantragen, als bedürftige natürliche Person, bei der das im letzten Veranlagungsjahr erzielte steuerpflichtige Jahreseinkommen den 2,5-fachen Grundfreibetrag nach § 32 a Absatz 1 und 5 des Einkommenssteuergesetzes nicht übersteigt,Person, die aus bestimmten Gründen kein Darlehen bekommt,Verein, der ein Darlehen nicht aus eigener Kraft zurückzahlen kann und dessen Schaden EUR 300.000 übersteigt,Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sowie Jungunternehmen, das seit mindestens 5 Jahren tätig ist und das den Schaden aufgrund der finanziellen Situation nicht tragen kann.bedürftige natürliche Person, bei der das im letzten Veranlagungsjahr erzielte steuerpflichtige Jahreseinkommen den 2,5-fachen Grundfreibetrag nach § 32 a Absatz 1 und 5 des Einkommenssteuergesetzes nicht übersteigt,Person, die aus bestimmten Gründen kein Darlehen bekommt,Verein, der ein Darlehen nicht aus eigener Kraft zurückzahlen kann und dessen Schaden EUR 300.000 übersteigt,Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sowie Jungunternehmen, das seit mindestens 5 Jahren tätig ist und das den Schaden aufgrund der finanziellen Situation nicht tragen kann.Sie erhalten keine Förderung für
Schäden an Gebäuden und baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung oder Anzeige des Bauvorhabens errichtet wurden undSchäden, bei denen Betroffene Erfolg versprechende Vorsorgemaßnahmen unterlassen hat oder bei dem Schadensereignis keine Selbsthilfe ergriffen hat.