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Förderung

FM

Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur

16. Mär. 2024

Kommune

in 7 Monaten

90€

Zuschuss

Schleswig-Holstein

10 Jahre

Informationen

Wenn Sie als Schulträger Projekte zur Modernisierung von Schulen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Kontext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei Investitionen in die energetische Sanierung und Optimierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur.

Gefördert werden Maßnahmen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft einschließlich der mit der Schule verbundenen Schulwohnheime sowie schulisch genutzter Sport- und Schwimmhallen.

Sie können auch eine Förderung für einen Ersatzbau erhalten, wenn eine Sanierung unwirtschaftlich ist.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH).

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind finanzschwache Gemeinden sowie Städte und Kreise als Träger öffentlicher allgemeinbildender und berufsbildender Schulen sowie der Förderzentren.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Das zu sanierende Gebäude muss bei Beginn des Investitionsvorhabens mindestens 10 Jahre alt sein.
  • Ihre Kommune ist als finanzschwach einzustufen, weil sie zu den Konsolidierungshilfekommunen gehört oderFehlbetragszuweisungen des Landes erhalten hat.
  • zu den Konsolidierungshilfekommunen gehört oder
  • Fehlbetragszuweisungen des Landes erhalten hat.
  • Sie weisen für die Dauer der Zweckbindungsfrist ein öffentliches Bedürfnis für die zu fördernde Schule nach.
  • Sie decken mit Ihrem Vorhaben einen langfristig bestehenden Bedarf ab.
  • Mit Ihrem Vorhaben müssen Sie nach dem 30.6.2015 begonnen haben oder beginnen.
  • Das Investitionsvorhaben darf nicht bereits im Rahmen eines anderen Förderprogramms gefördert werden.
  • Die vorgesehenen investiven Maßnahmen erfüllen mindestens die Anforderungen der Energieeinsparverordnung.
  • Nicht förderfähig sind Windenergie- und Photovoltaikanlagen.

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