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Förderung

FM

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) (2021–2027)

16. Mär. 2024 | Europäische Kommission (EC)

Privatperson +4

Zuschuss

Deutschland

24 Monate

Informationen

Wenn Sie als Einzelperson, Verband oder Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit Entlassungen infolge tiefgreifender Strukturveränderungen in der Weltwirtschaft oder aufgrund von globalen Finanz- und Wirtschaftskrisen zu tun haben, können Sie unter bestimmten Umständen Fördermittel erhalten.

Kontext

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) unterstützt Maßnahmen der Mitgliedstaaten, um Entlassungen sozialverträglich abzuwickeln. Im Mittelpunkt des EGF stehen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen, deren Zweck es ist, den entlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern rasch wieder zu einem festen Arbeitsplatz zu verhelfen.

Gefördert werden nur Personen, die ihre Arbeit im Zuge der Digitalisierung, der Automatisierung, des Übergangs zu einer CO2-armen Wirtschaft oder aufgrund anderer Neuerungen verlieren, und zwar unabhängig von den Gründen für die Entlassung. Gefördert werden auch Selbstständige, Zeitarbeiterinnen und Zeitarbeiter oder befristet Beschäftigte. Die betroffenen Unternehmen selbst werden nicht durch den EGF gefördert.

Mitfinanziert werden Maßnahmen wie

  • Hilfe bei der Arbeitssuche,
  • Karriereberatung,
  • Ausbildung und Umschulung,
  • Betreuung und Coaching,
  • Förderung von Unternehmertum und Unternehmensgründungen.
  • Beihilfen für die Arbeitssuche, Einstellungsanreize für Arbeitgeber, Mobilitätsbeihilfen, Betreuungsbeihilfen, Fortbildungsbeihilfen oder Beihilfen zum Lebensunterhalt zählen ebenfalls dazu.

    Die Förderung erfolgt als Zuschuss. Die Förderdauer beträgt 24 Monate von Beginn der Antragstellung.

    Die Höhe der Förderung liegt zwischen 65 Prozent und 85 Prozent der geschätzten Gesamtkosten der vorgesehenen Maßnahmen. Die Investitionen in die Selbstständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die Beschäftigten dürfen EUR 22.000 je entlassenen Arbeitnehmer nicht übersteigen.

    Nur Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Unterstützung bei der EU stellen.

    Betroffene Einzelpersonen, Verbände oder Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können sich an die Bundesagentur für Arbeit (BA) wenden.

    rechtliche Voraussetzungen

    Antragsberechtigt sind die Mitgliedstaaten, in denen einzelne Regionen oder Unternehmen besonders schwer vom globalisierungsbedingten Strukturwandel sowie der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise betroffen sind.

    Für eine Förderung durch den EGF muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • innerhalb von 4 Monaten mindestens 200 Entlassungen in einem Unternehmen sowie dessen Zuliefererbetrieben,
  • innerhalb von 6 Monaten mindestens 200 Entlassungen in mehreren kleineren und mittleren Unternehmen der gleichen Wirtschaftsklasse in einem oder 2 aneinandergrenzenden Regionen,
  • innerhalb von 4 Monaten sind mindestens 200 Entlassungen in mehreren kleineren und mittleren Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsklassen in einem Regierungsbezirk erfolgt,
  • weniger als 200 Entlassungen in kleinen und mittelständischen Unternehmen, wenn die Auswirkungen auf Beschäftigung und Wirtschaft schwerwiegend genug sind.
  • Bei kleinen Arbeitsmärkten ist ein Finanzbeitrag – vor allem, wenn kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beteiligt sind, und vorbehaltlich einer angemessenen Begründung durch den antragstellenden Mitgliedstaat – auch möglich, wenn nicht alle vorgenannten Kriterien erfüllt sind.

    weitere Informationen

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