Extremwetterrichtlinie-Wald
26. Mär. 2024 | Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
Informationen
Wenn Ihr Wald in Hessen von extremen Wetterereignissen betroffen ist und Sie Schäden beseitigen müssen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Das Land Hessen unterstützt Sie als Waldbesitzerin oder Waldbesitzer bei der Beseitigung von Schäden in Ihrem Wald, die durch Extremwetterereignisse entstanden sind.
Sie erhalten die Förderung für
Entnahme von Kalamitätshölzern zur Beseitigung von daraus resultierenden Gefahren (Verkehrssicherung),Waldschutzmaßnahmen (das sind Maßnahmen zur Überwachung, Vorbeugung und Bekämpfung von Schadorganismen mit Lockstoffen und anderen Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und das Anlegen von Holzlagerplätzen),Wiederaufforstung nach Extremwetterereignissen.Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe Ihres Zuschusses hängt von der Art und dem Umfang Ihres Vorhabens ab.
Ihr Zuwendungsbetrag muss mindestens EUR 500,00 bei Sammelanträgen und Vorhaben im Privatwald und mindestens EUR 5.000 bei Vorhaben im Körperschaftswald betragen.
Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihrer Maßnahme über das Agrarportal an das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat V 52.
Ihren Antrag für Wiederaufforstungsmaßnahmen müssen Sie bis zum 1.3. einreichen für Vorhaben, die Sie im laufenden Jahr abschließen, und bis zum 1.9. für Vorhaben im Folgejahr.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Eigentümerin und Eigentümer oder Besitzerin und Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen,Gemeinschaftsforsten im Sinne des Bundeswaldgesetzes,Forstbetriebsgemeinschaften im Sinne des Bundeswaldgesetzes sowierechtsfähige Forstbetriebsvereinigungen nach dem Hessischen Waldgesetz.Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in der Hand von Bund oder Ländern befindet, erhalten keine Förderung.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Bei Ihrem Vorhaben muss es sich um ein Vorhaben auf einer Fläche in Hessen handeln.Die von Ihnen geplanten Maßnahmen müssen unmittelbar in Zusammenhang mit der Bewältigung von Schäden und Folgeschäden extremer Wetterereignisse (zum Beispiel Sturm oder Borkenkäferbefall) stehen.Sie müssen Eigentümerin oder Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers vorlegen, wenn Sie den Antrag nicht als forstwirtschaftlicher Zusammenschluss im Sinn des Bundeswaldgesetzes stellen.Ihre Waldschutzmaßnahmen (ausgenommen Holzlagerplätze) müssen von der Nordwestdeutschen forstlichen Versuchsanstalt als grundsätzlich geeignet empfohlen worden sein.Im Fall von Maßnahmen zur Überwachung, Vorbeugung und Bekämpfung von Schadorganismen mit Lockstoffen und anderen Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, der Entnahme von Kalamitätshölzern und für Holzlagerplätze müssen Sie eine fachliche Stellungnahme beziehungsweise eine Bestätigung des zuständigen Forstamtes vorlegen.Wenn Sie einen Holzlagerplatz anlegen, darf dieser nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele eines Natura-2000-Gebietes führen.Bitte beachten Sie bei Vorhaben der Wiederaufforstung die dafür geltenden besonderen Bedingungen.