Förderrichtlinie Berufliche Bildung – Ausbildungsplatzförderung
16. Mär. 2024 | Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Informationen
Wenn Sie Ausbildungsplätze für Menschen zur Verfügung stellen, deren Berufsausbildung aus verschiedenen Gründen unterbrochen oder erschwert ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Das Land Hessen unterstützt Sie auf Grundlage der Förderrichtlinie Berufliche Bildung bei der Begründung von betrieblichen Ausbildungsverhältnissen mit
hessischen Auszubildenden bei einer auf Insolvenz, teilweisen Stilllegung, Schließung des Erstausbildungsunternehmens oder auf einem sonstigen Abbruch der Ausbildung beruhenden Unterbrechung der Ausbildung,hessischen Jugendlichen, die im Strafvollzug eine Ausbildung begonnen haben und im Anschluss an die Haftentlassung die begonnene Ausbildung in einem Ausbildungsbetrieb fortsetzen,hessischen Altbewerberinnen und -bewerbern, die höchstens über einen Hauptschulabschluss verfügen,hessischen Jugendlichen mit erhöhtem Sprachförderbedarf.Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses entspricht der geleisteten tariflichen monatlichen Ausbildungsvergütung ab Beginn der Anschlussausbildung für höchstens 6 Monate. Bei nicht tariflichen Ausbildungsvergütungen gelten die orts- und landesüblichen Vergütungssätze.
Ihren Antrag richten Sie bitte vor Ausbildungsbeginn an das Regierungspräsidium Kassel. Mit der Ausbildung kann dann förderunschädlich begonnen werden.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sowie Gebietskörperschaften (außer Dienststellen des Landes Hessen und des Bundes).
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Zielgruppe sind Personen, die zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns mit Hauptwohnsitz in Hessen gemeldet sind, das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keine abgeschlossene Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) beziehungsweise gleichgestellten Berufsausbildungen verfügen.Sie führen die Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannten Beruf durch.Beachten Sie bitte außerdem die Allgemeinen Förderbestimmungen der Förderrichtlinie Berufliche Bildung.Von der Förderung ausgeschlossen sind
Berufsausbildungsverhältnisse mit Ehegattinnen/Ehegatten oder Verwandten 1. und 2. Grades, mit anteiligen Inhaberinnen und Inhabern beziehungsweise Gesellschafterinnen und Gesellschaftern von Unternehmen, sofern diese mindestens 25 Prozent der Geschäftsanteile halten,Unternehmen in Schwierigkeiten.