Förderrichtlinie Erneuerbare Energien und Speicher (FRL EEuS/2023)
16. Mär. 2024 | Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMUL)
Informationen
Wenn Sie Investitionen planen, die die Nutzung von Photovoltaik- und Geothermieanlagen im Freistaat Sachsen erhöhen und mit denen der Anteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch für Strom, Wärme und Kälte in Gebäuden in Sachsen gesteigert wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie bei investiven Vorhaben zur Verbesserung der Energieeffizienz, -einsparung und -substitution fossiler Energieträger.
Sie erhalten die Förderung für
Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen und Speicher (Tilgungszuschuss für Investitionsdarlehen der SAB) undsteckerfertige Photovoltaikanlagen.Sie erhalten die Förderung als Tilgungszuschuss beziehungsweise für steckerfertige Photovoltaikanlagen als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt
für Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen und Speicher grundsätzlich bis zu 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben, davon abweichend für den Einbau, Ersatz oder die Erweiterung dezentraler, mit dem öffentlichen Stromnetz dauerhaft gekoppelter, wieder aufladbarer ortsfester Speicher bis zu 20 Prozent der förderfähigen Ausgaben, jedoch mindestens EUR 2.500 und höchstens EUR 50.000,für steckerfertige Photovoltaikanlagen EUR 300,00 je Anlage.Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens über das Förderportal bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Im Programmteil „Steckerfertige Photovoltaikanlagen“ können Anträge nur noch von Mieterinnen und Mietern gestellt werden. Das Förderkontingent für Eigentümerinnen und Eigentümer ist ausgeschöpft.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts einschließlich deren Zusammenschlüsse sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die Eigentümerinnen und Eigentümer, Pächterinnen und Pächter oder Mieterinnen und Mieter der Flächen sind, auf denen das Vorhaben realisiert werden soll.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Sie müssen Ihr Vorhaben im Freistaat Sachsen durchführen.Bei Förderung von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen und Speicher muss die SAB ein Investitionsdarlehen in Höhe der förderfähigen Ausgaben gewähren.Sie müssen die technischen Vorgaben einhalten.Stellen Sie Ihren Antrag zur Förderung von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen und Speicher als Pächterin, Pächter, Mieterin, Mieter (oder als diesen Gleichgestellte oder Gleichgestellter, zum Beispiel Nießbrauchberechtigte oder Nießbrauchberechtigter oder als Person mit Wohnrecht) oder als Contractor, müssen Sie eine schriftliche Erlaubnis der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers vorlegen.Stellen Sie Ihren Antrag zur Förderung von steckerfertigen Photovoltaikanlagen als Mieterin oder Mieter beziehungsweise als Eigentümerin oder Eigentümer von Gemeinschaftseigentum müssen Sie die Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters beziehungsweise der Wohnungseigentümergemeinschaft vorlegen.Sie müssen folgende Zweckbindungsfristen beachten: für Photovoltaikanlagen, die auf, an oder in unmittelbarem Ortszusammenhang mit Gebäuden (Aufdach, Fassade, Freifläche) oder auf offenen Parkplätzen installiert werden, und deren Stromspeicher 5 Jahre,für Geothermie-Wärmepumpen und Wärme-/Kältespeicher 12 Jahre,für steckerfertige Photovoltaikanlagen 3 Jahre.für Photovoltaikanlagen, die auf, an oder in unmittelbarem Ortszusammenhang mit Gebäuden (Aufdach, Fassade, Freifläche) oder auf offenen Parkplätzen installiert werden, und deren Stromspeicher 5 Jahre,für Geothermie-Wärmepumpen und Wärme-/Kältespeicher 12 Jahre,für steckerfertige Photovoltaikanlagen 3 Jahre.