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Copilot für Förderungen
16. Mär. 2024 | Sächsisches Staatsministerium für Kultus (SMK)
Wenn Sie bauliche Vorhaben im Bereich der Kinderbetreuung durchführen oder die Erstausstattung einer Einrichtung vornehmen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie bei der Schaffung neuer und bei dem Erhalt bestehender Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen.
Sie bekommen die Förderung für
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Anzahl der Kinder auf Basis der aktuellen Bevölkerungsstatistik ist die Grundlage für die Verteilung der Fördermittel auf die Landkreise und kreisfreien Städte.
Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 31.7. des laufenden Jahres beim Kommunalen Sozialverband Sachsen ein. Anträge für betrieblich unterstützte Kindertageseinrichtungen müssen Sie bis zum 31.10. für das Folgejahr einreichen.
Antragsberechtigt sind Landkreise und kreisfreie Städte als Erstempfänger. Landkreise können die Zuwendungen an kommunale und freie Träger von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen als Endempfänger weiterreichen. Kreisfreie Städte können die Mittel ausschließlich an freie Träger weitergeben.
Wenn keine Förderung durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt erfolgt, können Sie als Träger der freien Jugendhilfe, Unternehmen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts Anträge für eine betriebliche Kindertageseinrichtung stellen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
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