Informationen
Wenn Sie als Kommune eine regionale Koordinierende Kinderschutzstelle aufbauen und betreiben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu den Personalkosten erhalten.
Kontext
Der Freistaat Bayern unterstützt Sie als Kommune bei der Einführung sozialer Frühwarn- und Fördersysteme zur Weiterentwicklung des präventiven Kinderschutzes.
Sie bekommen die Förderung für die Einrichtung und den Betrieb einer regionalen koordinierenden Kinderschutzstelle.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu EUR 16.500 pro Jahr für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft.
Ihren Antrag reichen Sie bitte rechtzeitig vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres bei der zuständigen Bezirksregierung ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Bayern.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Sie müssen für den Aufbau, die Erweiterung, Pflege und Weiterentwicklung verbindlicher regionaler Netzwerke zur frühzeitigen Unterstützung von Familien sorgen,Eltern an geeignete Netzwerkpartner vermitteln,gemeinsam mit den Netzwerkpartnern eine Kinderschutzkonzeption erstellen, die vom Jugendhilfeausschuss beschlossen und von den Netzwerkpartnern unterzeichnet wird und die innerhalb des Netzwerks Verantwortlichkeiten klar zuordnet,eine Eigenbeteiligung mindestens in Höhe der staatlichen Förderung übernehmen.für den Aufbau, die Erweiterung, Pflege und Weiterentwicklung verbindlicher regionaler Netzwerke zur frühzeitigen Unterstützung von Familien sorgen,Eltern an geeignete Netzwerkpartner vermitteln,gemeinsam mit den Netzwerkpartnern eine Kinderschutzkonzeption erstellen, die vom Jugendhilfeausschuss beschlossen und von den Netzwerkpartnern unterzeichnet wird und die innerhalb des Netzwerks Verantwortlichkeiten klar zuordnet,eine Eigenbeteiligung mindestens in Höhe der staatlichen Förderung übernehmen.Die Koordinierende Kinderschutzstelle muss mit Fachkräften besetzt sein, die zumindest 1,5 Vollzeitstellen abdecken,die ein Hochschulstudium in „Sozialer Arbeit“ oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung in einer anderen geeigneten Fachrichtung abgeschlossen haben unddie über die notwendigen Fach- und Rechtskenntnisse verfügen.die zumindest 1,5 Vollzeitstellen abdecken,die ein Hochschulstudium in „Sozialer Arbeit“ oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung in einer anderen geeigneten Fachrichtung abgeschlossen haben unddie über die notwendigen Fach- und Rechtskenntnisse verfügen.