Informationen
Wenn Sie mit Ihrem Vorhaben zur Entwicklung einer innovativen, wissensbasierten sowie sozial, ökonomisch und ökologisch nachhaltigen Aquakultur beitragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt mit Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) (2021–2027) die Erhaltung, Entwicklung und Stabilisierung existierender Unternehmen und die Neuansiedlung von Unternehmen im Aquakultursektor.
Sie erhalten die Förderung für
produktive Investitionen in bestehende oder neue Aquakulturunternehmen, vor allem für Investitionen zur Erhöhung der Produktionskapazität, zur Steigerung der Produktqualität und/oder des Mehrwerts der Erzeugnisse, zur Diversifizierung der produzierten Arten und/oder Erzeugnisse,Wissensdienstleistungen und fachliche Beratungsleistungen von Aquakulturunternehmen,Investitionen in Aquakulturanlagen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit,Investitionen in Aquakulturanlagen zur Verbesserung der Ressourceneffizienz, insbesondere zur Verringerung des Wasserverbrauchs oder zur Vermeidung/Reduzierung von Emissionen,Investitionen in Aquakulturanlagen, die der Anpassung an den Klimawandel und der Erhöhung der Resilienz gegenüber den Folgen der Klimaveränderung dienen,Investitionen in Aquakulturanlagen zur Verbesserung der Tiergesundheit und des Tierschutzes,Umstellung einer konventionellen Aquakulturproduktion auf ökologische/biologische Aquakultur in extensiven Karpfenteichwirtschaften,Vorhaben der Forschung und Entwicklung zur Lösung wissenschaftlicher, technischer und organisatorischer Probleme der Aquakultur sowie Vorhaben zur Beförderung des Wissenstransfers zwischen Forschungseinrichtungen und Aquakulturbetrieben,Vorhaben zur Untersuchung und Entwicklung der Infrastruktur für Aquakulturvorhaben sowieDirektvermarktung eigener Aquakulturerzeugnissen.Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe Ihres Zuschusses hängt von der Art Ihrer Maßnahme ab.
Die förderfähigen Ausgaben müssen für jede Einzelmaßnahme mindestens EUR 10.000 beziehungsweise für kleine Unternehmen EUR 5.000 betragen, dürfen jedoch EUR 6 Millionen nicht übersteigen.
Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihrer Maßnahme an das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind je nach Art der Maßnahme
Unternehmen der Aquakultur,anerkannte wissenschaftliche oder technische Einrichtungen,Einrichtungen des öffentlichen Rechts,private Einrichtungen, die von staatlicher Seite mit den Vorhaben betraut sind,Forschungseinrichtungen.Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Ihr Vorhaben muss vor allem folgenden Zielen dienen: Entwicklung und Stabilisierung bestehender und die Gründung neuer Existenzen sowie die Schaffung und Sicherung von sozialversicherungspflichtigen Dauerarbeitsplätzen,Anpassung der Aquakulturunternehmen an den Klimawandel und die Erhöhung der Resilienz gegenüber den Folgen des Klimawandels,Modernisierung und Rentabilitätssteigerung der Betriebe der Aquakultur, insbesondere durch die Entwicklung und Einführung innovativer Verfahrenstechniken,Verbesserung des Images der Erzeugnisse der heimischen Aquakultur und eine Stärkung der regionalen Vermarktung,Verbesserung der hygienischen, gesundheitlichen und tiergesundheitlichen Bedingungen in Aquakulturunternehmen.Entwicklung und Stabilisierung bestehender und die Gründung neuer Existenzen sowie die Schaffung und Sicherung von sozialversicherungspflichtigen Dauerarbeitsplätzen,Anpassung der Aquakulturunternehmen an den Klimawandel und die Erhöhung der Resilienz gegenüber den Folgen des Klimawandels,Modernisierung und Rentabilitätssteigerung der Betriebe der Aquakultur, insbesondere durch die Entwicklung und Einführung innovativer Verfahrenstechniken,Verbesserung des Images der Erzeugnisse der heimischen Aquakultur und eine Stärkung der regionalen Vermarktung,Verbesserung der hygienischen, gesundheitlichen und tiergesundheitlichen Bedingungen in Aquakulturunternehmen.Ihr Vorhaben muss mit dem Deutschen Programm für den EMFAF 2021 bis 2027 im Einklang stehen.Sie müssen die Zweckbindungsfrist von 5 Jahren beziehungsweise von 12 Jahren für Bauten und bauliche Anlagen einhalten.Ihr Vorhaben muss eine hinreichende Wirtschaftlichkeit erwarten lassen.Sie müssen die Gesamtfinanzierung sicherstellen.Ausgeschlossen von der Förderung sind
Vorhaben, die zu überschüssigen Produktionskapazitäten führen, undUnternehmen, deren Vermögen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder gegen die eine ihren Bestand gefährdende Zwangsvollstreckung betrieben wird.