Informationen
Wenn Sie Maßnahmen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit in der Fischerei planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss oder eine Ausgleichszahlung erhalten.
Kontext
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) bei Maßnahmen im Fischereisektor.
Sie erhalten die Förderung in folgenden Schwerpunkten:
Förderung nachhaltiger Fischerei sowie der Wiederherstellung und Erhaltung aquatischer Bioressourcen, im Einzelnen Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit der Fischereizur Verbesserung der fischereilichen Infrastruktur,zur Verbesserung der Energieeffizienz und Eindämmung des Klimawandels, insbesondere der Austausch von Motoren zur Verbesserung der Energieeffizienz,zum Schutz und zur Verbesserung der Wasserfauna und -flora und zur Wiederherstellung eines guten ökologischen Zustands beziehungsweise eines guten Umweltzustand undzur Bewirtschaftung, Wiederherstellung und Überwachung von Natura-2000-Gebieten undzur Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit der Fischereizur Verbesserung der fischereilichen Infrastruktur,zur Verbesserung der Energieeffizienz und Eindämmung des Klimawandels, insbesondere der Austausch von Motoren zur Verbesserung der Energieeffizienz,zum Schutz und zur Verbesserung der Wasserfauna und -flora und zur Wiederherstellung eines guten ökologischen Zustands beziehungsweise eines guten Umweltzustand undzur Bewirtschaftung, Wiederherstellung und Überwachung von Natura-2000-Gebieten undFörderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten sowie der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Europäischen Union, im Einzelnem Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit der Aquakultur,Vergütung von Umweltdienstleistungen,Anpassung der Aquakultur an den Klimawandel und Erhöhung der Resilienz,betriebsübergreifende und sektorweite Maßnahmen zur Förderung der Aquakultur,Förderung von Tierschutz und Tierwohl,Energieeffizienz und CO2-Einsparung in der Aquakultur,Verbesserung von Mehrwert, Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge in der Verarbeitung und Vermarktung,Innovation in der Verarbeitung und Vermarktung,Gesundheit und Sicherheit in der Verarbeitung und Vermarktung,Energieeffizienz und CO2-Einsparung in der Verarbeitung und Vermarktung,Kommunikation und betriebsübergreifende Information in der Verarbeitung und Vermarktung.Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit der Aquakultur,Vergütung von Umweltdienstleistungen,Anpassung der Aquakultur an den Klimawandel und Erhöhung der Resilienz,betriebsübergreifende und sektorweite Maßnahmen zur Förderung der Aquakultur,Förderung von Tierschutz und Tierwohl,Energieeffizienz und CO2-Einsparung in der Aquakultur,Verbesserung von Mehrwert, Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge in der Verarbeitung und Vermarktung,Innovation in der Verarbeitung und Vermarktung,Gesundheit und Sicherheit in der Verarbeitung und Vermarktung,Energieeffizienz und CO2-Einsparung in der Verarbeitung und Vermarktung,Kommunikation und betriebsübergreifende Information in der Verarbeitung und Vermarktung.Sie erhalten die Förderung als Zuschuss beziehungsweise als Ausgleichszahlung.
Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Art und Größe Ihres Unternehmens sowie der Art der Maßnahme und kann 25 Prozent bis 100 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
Die Bagatellgrenze liegt grundsätzlich bei EUR 2.000 (ausgenommen Umweltdienstleistungen bei der Bewirtschaftung von (Karpfen-)Warmwasserteichen) und für Aal-Besatzmaßnahmen bei EUR 250,00.
Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben
Fischereiunternehmen und Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger in diesem Bereich,Aquakulturunternehmen und deren Zusammenschlüsse sowie Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger in diesem Bereich,Verarbeitungsunternehmen und Vermarktungsunternehmen sowie Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger in diesem Bereich,das für Fischerei und Aquakultur zuständige Landesamt,Hochschulen und gemeinnützige wissenschaftliche oder technische Einrichtungen,sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts (wie Fischereigenossenschaften) – ohne Gemeinden, Kreise und Wasserverbände – sowie eingetragene Fischereiverbände und die Stiftung Wasserlauf NRW.Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Sie müssen Ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben, bei nachhaltigen Aquakulturtätigkeiten sowie der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen ist es ausreichend, wenn Ihre Anlage in Nordrhein-Westfalen liegt.Bei Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten müssen die Unternehmerin oder der Unternehmer oder eine Angestellte oder ein Angestellter einen Abschluss als Fischwirtin oder Fischwirt (für die Algenproduktion als Landwirtin oder Landwirt, Fischwirtin oder Fischwirt) oder einen vergleichbaren Abschluss nachweisen, einschlägige berufliche Erfahrungen oder die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen gelten auch als Qualifikationsnachweis.Als Neueinsteigerin und Neueinsteiger müssen Sie für alle Maßnahmen, außer Qualifikationsmaßnahmen oder Unterstützung der Betriebsgründung, ergänzende Unterlagen vorlegen, mit denen die Bewilligungsbehörde die Machbarkeit und die Marktchancen ableiten kann.Setzen Sie Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen Aquakultur um, müssen die angestrebten Resultate den Zielen des aktuellen nationalen Strategieplans Aquakultur der Bundesrepublik Deutschland entsprechen.Forschungsmaßnahmen müssen von oder in Zusammenarbeit mit einer anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtung (wie das für Fischerei und Aquakultur zuständige Landesamt, Universitäten oder Fachhochschulen) durchgeführt werden, dabei ist eine Abstimmung mit dem für Fischerei und Aquakultur zuständigen Landesamt notwendig.Bei Maßnahmen zur Förderung der Berufsausbilddung müssen Sie nachweisen, dass die Ausbildungsstätte und das Ausbildungspersonal für die Berufsausbildung geeignet sind.Für den Bootsmotorentausch beachten Sie bitte bestimmte technische Voraussetzungen.Für Bauten und bauliche Anlagen müssen Sie eine Zweckbindungsfrist von 12 Jahren, für Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte von 5 Jahren einhalten.