Förderung der Digitalisierung in der ambulanten medizinischen und pflegerischen Versorgung (DIGI-Ambulant)
25. Mär. 2024 | Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege
Informationen
Wenn Sie in der ambulanten pflegerischen Versorgung tätig sind und die Modernisierung Ihrer Hard- oder Software planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Das Land Hessen unterstützt Sie als freiberuflich tätige Hebamme, Geburtshaus, niedergelassene Ärztin, Zahnärztin und Psychotherapeutin, niedergelassenen Arzt, Zahnarzt und Psychotherapeuten und als ambulanten Pflegedienst bei Vorhaben im Bereich der Telematikinfrastruktur, die die Einführung von digitalen, telemedizinischen Anwendungen beschleunigen und zu einer Verbesserung Ihrer Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) führen.
Sie erhalten die Förderung für
die Anschaffung von IKT-Hard- und Software zur Digitalisierung von Produkten, Dienstleistungen und Betriebsprozessen zur medizinischen und pflegerischen Patientenversorgung nach dem SGB V und SGB XI,die Anschaffung von IKT-Hard- und Software zur Implementierung einer IKT-Sicherheitslösung sowiedie mit den Anschaffungen verbundenen Dienstleistungen einschließlich der Migration bisheriger Daten und der Portierung von Softwarekomponenten auf die neuen digitalen Systeme sowie erforderliche Schulungen zu den angeschafften digitalen Systemen durch externe Anbieterinnen und Anbieter.Vor allem folgende Vorhaben sind förderwürdig:
die Einrichtung einer digitalen Sprechstunde,der digitale Austausch mit anderen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern im Gesundheitsbereich, vor allem Telekonsile und telemedizinische Beratung,die Verbesserung der Datensicherheit und des Datenschutzes sowieneue digitale Diagnostik- und Behandlungsmöglichkeiten.Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt pauschal
EUR 2.000 bei zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens EUR 2.300 bis EUR 4.600,EUR 4.000 bei zuwendungsfähigen Ausgaben von EUR 4.600 bis EUR 6.900 undEUR 6.000 bei zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als EUR 6.900.Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank). Jährlich findet ein Förderaufruf im Frühjahr und ein Förderaufruf im Herbst statt.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
freiberuflich tätige Hebammen,Geburtshäuser,niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten undambulante Pflegedienstemit Sitz in Hessen als Leistungserbringerin oder Leistungserbringer der ambulanten Versorgung im Sinne des SGB V und SGB XI.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Sie dürfen Ihr Vorhaben nicht beginnen, bevor Sie den Antrag gestellt haben.Sie müssen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten.Sie erhalten keine Förderung unter anderem für
Leistungen, die nach SGB V und SGB XI abgerechnet werden können,den Ersatz von Telekommunikationsanlagen,praxistypische Software sowieBaumaßnahmen.