Informationen
Wenn Sie in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten und neue Einkommensquellen entwickeln und aufbauen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie als Landwirtin oder Landwirt bei der Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen außerhalb der landwirtschaftlichen Produktion aus selbstständiger Arbeit im ländlichen Raum.
Sie erhalten die Förderung für
Organisationsausgaben, die der Entwicklung neuer Einnahmequellen im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich dienen,Startbeihilfen für Personalausgaben zur Einführung und Umsetzung eines Strategiekonzeptes für die neue betriebliche Einkommensquelle,Sachausgaben und Investitionen für Einrichtung, Ausstattung und Marketingmaßnahmen für die neue Einkommensquelle sowie Investitionen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK),notwendige Bildungsmaßnahmen und Zusatzqualifikationen.Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt für
Organisationsausgaben bis zu 50 Prozent Ihrer förderfähigen Ausgaben bis maximal EUR 25.000, bei Kooperationen maximal EUR 50.000,Startbeihilfen im 1. Jahr bis zu 60 Prozent Ihrer förderfähigen Ausgaben, maximal EUR 24.000, im 2. Jahr bis zu 50 Prozent Ihrer förderfähigen Ausgaben, maximal EUR 20.000, und im 3 Jahr bis zu 40 Prozent Ihrer förderfähigen Ausgaben, maximal EUR 16.000,die Einrichtung und Ausstattung der neuen Einkommensquelle bis zu 25 Prozent und sonstige Sachausgaben bis zu 50 Prozent Ihrer förderfähigen Ausgaben, maximal EUR 25.000,Investitionen im Rahmen der GAK bis zu 20 Prozent Ihrer förderfähigen Ausgaben, maximal EUR 100.000, undQualifizierungsmaßnahmen bis zu 80 Prozent Ihrer förderfähigen Ausgaben, maximal EUR 1.000 je Maßnahme.Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
Inhaberinnen oder Inhaber eines landwirtschaftlichen Einzelunternehmens sowie Ehegattinnen und Ehegatten oder mitarbeitende Familienangehörige,Kooperationen von Landwirtinnen und Landwirten und anderen Akteurinnen und Akteuren undLandwirtinnen und Landwirte, die einen gewerblichen Nebenbetrieb führen.Im Rahmen der GAK sind antragsberechtigt:
Unternehmen, die mehr als 25 Prozent der Umsatzerlöse durch landwirtschaftliche Erzeugnisse erwirtschaften und die Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (§ 1 Abs. 2 ALG) erreichen beziehungsweise überschreiten,Unternehmen, die als landwirtschaftlicher Betrieb unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, sowieInhaberinnen oder Inhaber eines landwirtschaftlichen Einzelunternehmens, deren Ehegattinnen oder Ehegatten sowie mitarbeitende Familienangehörige, die in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbstständige Existenz gründen oder entwickeln.Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Ihr Vorhaben muss
wirtschaftlich und auf Dauer angelegt sein,zur Verbesserung des landwirtschaftlichen Familieneinkommens und zur Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen beitragen undüber eine gesicherte Finanzierung verfügen.Sie müssen Ihr Vorhaben auf mindestens 5 Jahre anlegen.
Bei einer Förderung gemäß GAK müssen Sie die Wirtschaftlichkeit Ihres Unternehmens in Form eines Investitionskonzeptes nachweisen.
Ihre Investitionen im Bereich „Urlaub auf dem Bauernhof“ dürfen die Gesamtkapazität von 25 Gästebetten nicht überschreiten.
Sie müssen außerdem die Zweckbindungsfristen beachten: Geförderte Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen müssen 12 Jahre nach Fertigstellung und Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte 5 Jahre nach Lieferung dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden und dürfen nicht von Ihnen veräußert werden.
Bestimmte Investitionen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Ebenfalls ausgeschlossen ist die Förderung, wenn Sie bereits durch andere öffentliche Programme Fördermittel erhalten.