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Förderung

FM

Förderung der Dorferneuerung (VV-Dorf)

16. Mär. 2024 | Ministerium des Innern und für Sport

Kommune +5

30.000€

Zuschuss

Rheinland-Pfalz

8 Jahre

Informationen

Wenn Sie strukturverbessernde Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung Ihrer dörflich geprägten Gemeinde in Rheinland-Pfalz planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Kontext

Das Land Rheinland-Pfalz fördert aus Mitteln des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) und der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) Maßnahmen der Dorferneuerung.

Sie bekommen die Förderung unter anderem für folgende Vorhaben:

  • Vorbereitung und Durchführung der für die Dorferneuerungsmaßnahmen notwendige Informations-, Bildungs- und Beratungsarbeit im Rahmen der Dorfmoderation,
  • Fortschreibung und Weiterentwicklung bestehender Dorferneuerungskonzepte sowie Informations-, Bildungs- und Beratungsarbeit,
  • bauliche Maßnahmen zur Erneuerung, zum Aus-, Um- oder Anbau ortsbildprägender Gebäude mit Hof- und Grünflächen,
  • die Schaffung von Wohnraum in Ortskernen durch Umnutzung leer stehender Bausubstanz,
  • der Aus-, Um- und Neubau von land- und forstwirtschaftlichen Gemeinschaftsanlagen,
  • bauliche Maßnahmen innerhalb der Ortslage zur Erhaltung und Neueinrichtung wohnstättennaher Arbeitsplätze,
  • Rückbau versiegelter Flächen in naturnahe Freiflächen und der umweltverträgliche Ausbau von Straßenräumen und Plätzen.
  • Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

    Die Höhe des Zuschusses beträgt bei kommunalen Vorhaben bis zu 65 Prozent, im Einzelfall bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten.

    Die Höhe der Förderung privater Vorhaben aus Mitteln der GAK beträgt bis zu 35 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal jedoch EUR 30.000.

    Die Förderung von Investitions- und Maßnahmenschwerpunkten erstreckt sich auf einen Zeitraum von höchstens 8 Jahren.

    Ihren Antrag auf Förderung privater Vorhaben richten Sie vor Beginn der Maßnahme über die Gemeindeverwaltung, bei Ortsgemeinden über die Verbandsgemeindeverwaltung, an die zuständige Kreisverwaltung.

    Ihren Antrag auf Förderung kommunaler Vorhaben richten Sie vor Beginn der Maßnahme jeweils bis zum 1.8. eines Jahres an die zuständige Kreisverwaltung. Die Kreisverwaltung leitet Ihren Antrag an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) weiter. Diese stimmt die Förderziele mit dem Ministerium des Innern und für Sport als Bewilligungsbehörde ab.

    rechtliche Voraussetzungen

    Antragsberechtigt sind Gemeinden und Verbandsgemeinden, natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie Eigentümerin und Eigentümer oder Trägerin und Träger der Baulast sind, für die die Zuwendung beantragt wird.

    Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie führen die Maßnahme in einer dörflich/ländlich geprägten Ortsgemeinde mit bis zu 3.000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder in einer landschaftsbestimmenden Gehöftgruppe durch.
  • Als Gemeinde müssen Sie ein ganzheitliches, gegebenenfalls fortgeschriebenes Dorferneuerungs-/Dorfentwicklungskonzept vorlegen.
  • Sie tragen den Belangen und Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.
  • Als Gemeinde beraten Sie die Investorinnen und Investoren stetig und umfassend.
  • Chatte mit der Förderung

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