Informationen
Wenn Sie die Durchführung von Maßnahmen zur Gestaltung des ländlichen Raumes in Baden-Württemberg planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Das Land Baden-Württemberg fördert Maßnahmen zur Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes und zur Gestaltung des ländlichen Raumes.
Sie können eine Förderung für folgende Maßnahmen bekommen:
Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) ohne freiwilligen Landtausch,freiwilliger Landtausch,freiwilliger Nutzungstausch,Maßnahmen der Dorfentwicklung sowiedem ländlichen Charakter angepasste, nichtgemeinschaftliche Infrastrukturmaßnahmen in Flurneuordnungen.Gefördert werden außerdem die Erarbeitung von „Integrierten Konzepten der ländlichen Entwicklung (ILEK)“ sowie ein Regionalmanagement zur Organisation und Umsetzung von regionalen Entwicklungsstrategien. Darüber hinaus können mit dem Regionalbudget Kleinprojekte durchgeführt werden, die der Umsetzung eines ILEK dienen.
Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt je nach Art der Maßnahme zwischen 35 Prozent und maximal 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Ihren Antrag (mit Ausnahme von Regionalbudgets) richten Sie vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare über die zuständige untere Flurbereinigungsbehörde an das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg.
Zuständige untere Flurbereinigungsbehörde für Verfahren in Stadtkreisen ist das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg. Für Verfahren in Landkreisen sind die unteren Flurbereinigungsbehörden beim jeweiligen Landratsamt zuständig.
Anträge für Regionalbudgets richten Sie an das jeweils zuständige Regierungspräsidium.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind – je nach Maßnahme –
Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse,Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen,einzelne Beteiligte sowie Tauschpartnerinnen und -partner und andere am Tausch beteiligte Personen, zugelassene Helferinnen und Helfer,Gemeinden und Gemeindeverbände und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemeinnützige juristische Personen,natürliche Personen, Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechtes.Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
In Verfahren nach dem FlurbG muss Ihr förderfähiges Vorhaben im Plan nach § 41 FlurbG festgestellt oder genehmigt sein.Es werden vorrangig Maßnahmen in Regionen mit agrarstrukturellen oder allgemeinen wirtschaftlichen Defiziten gefördert.Sie dokumentieren die postive Wirkung des Flurneuordnungsverfahrens auf Natur und Landschaft im Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan/Ausbauplan.Sie führen die investiven Maßnahmen in Orten mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern durch.Sie erstellen zusammen mit der zuständigen unteren Flurbereinigungsbehörde ein Nutzungskonzept für die betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Flächen.Die Maßnahmen müssen gemäß den geltenden Richtlinien ausgeführt werden und die sachgemäße und wirtschaftliche Ausführung der Vorhaben muss gewährleistet sein.Sie stimmen das ILEK im Rahmen seiner Zielsetzung mit bereits vorhandenen oder beabsichtigten Planungen, Konzepten oder Strategien in der Region ab. Sie müssen diesen Abstimmungsprozess dokumentieren.Bei der Erarbeitung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes (ILEK) sollen die Bevölkerung und die relevanten Akteure der Region in geeigneter Weise einbezogen werden.Das Regionalmanagement muss sich mit relevanten Akteuren der Region, die ähnliche Ziele verfolgen, abstimmen und diesen Prozess dokumentieren.Bei der Förderung eines Regionalbudgets erfolgt die Auswahl der Kleinprojekte anhand der Auswahlkriterien durch ein Entscheidungsgremium, das sich aus Vertretern regionaler Akteure zusammensetzt.