Informationen
Wenn Sie Vorhaben zur züchterischen Verbesserung von landwirtschaftlichen Nutztieren durchführen oder das Fortbestehen und die Weiterentwicklung der Rassekaninchen- und Rassegeflügelzucht unterstützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) bei der Umsetzung von Vorhaben zum Erhalt und zur Verbesserung der genetischen Qualität und Vielfalt des landwirtschaftlichen Nutztierbestands sowie das Fortbestehen und die Weiterentwicklung der Rassekaninchen- und Rassegeflügelzucht.
Bei der Zucht von Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und/oder Schweinen bekommen Sie die Förderung für folgende Vorhaben:
Zuchtbuchführung anerkannter Züchtervereinigungen,Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung im Rahmen von Zuchtprogrammen,Veranstaltung von Zuchttierschauen,Datenerhebung und Datenauswertung von Merkmalen zur Gesundheit und Robustheit,Zucht oder Haltung seltener oder gefährdeter heimischer Nutztierrassen im Rahmen von Erhaltungszuchtprogrammen,Anpaarung ausgewählter Hengste an in der Hauptabteilung eingetragene Zuchtstuten.Bei der Zucht von Rassekaninchen und/oder Rassegeflügel bekommen Sie die Förderung für folgende Vorhaben:
Jugendarbeit,Ausstellungswesen undWissensvermittlung (beispielsweise Fortbildungen, Beschaffung und Erstellung von digitalem und analogem Fortbildungs- und Informationsmaterial).Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe der Förderung ist abhängig von Art und Umfang Ihrer Maßnahme.
Die Bagatellgrenze beträgt normalerweise EUR 2.500. Bei Maßnahmen zur Zucht oder Haltung seltener oder gefährdeter heimischer Nutztierrassen sowie Rassegeflügel- und Rassekaninchenzucht unterliegen Sie keiner Bagatellgrenze.
Richten Sie Anträge für die Förderung der Zucht von Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen vor Beginn der zu fördernden Maßnahme bis zum 31.10. eines Jahres an das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG).
Reichen Sie Ihre Anträge zur Förderung der Zucht von Rassekaninchen und -geflügel zum 15.4. und 15.9. eines Jahres beim LfULG ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
anerkannte Züchtervereinigungen im Freistaat Sachsen,von den Züchtervereinigungen mit der Durchführung von oder der Mitwirkung an Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen und Prüfeinsätzen beauftragte und der Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegende Stellen,landwirtschaftliche kleine oder mittlere Unternehmen (gemäß KMU-Definition der Europäischen Union) sowieim Fall von Zucht oder Haltung seltener oder gefährdeter heimischer Nutztierrassen im Rahmen von Erhaltungszuchtprogrammen auch natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts,im Fall der Rassekaninchen und -geflügelzucht der Landesverband Sächsischer Rassekaninchenzüchter e.V. und der Sächsische Rassegeflügelzüchterverband e.V.Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Die Tiere müssen an Standorten im Freistaat Sachsen gehalten werden,in einer tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtorganisation eingetragen sein odervon einer Kontrollvereinigung unter Aufsicht der zuständigen Fachbehörde betreut werden.an Standorten im Freistaat Sachsen gehalten werden,in einer tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtorganisation eingetragen sein odervon einer Kontrollvereinigung unter Aufsicht der zuständigen Fachbehörde betreut werden.Bei Förderung der Zuchtbuchführung von anerkannten Zuchtorganisationen müssen Sie eine ordnungsgemäße Führung des Zuchtbuches nachweisen.Ihre Durchführung von Leistungsprüfungen muss den Vorgaben des Europa- und Bundesrechts entsprechen.Bei der Veranstaltung von Zuchttierschauen müssen Sie Zuchttiere präsentieren und einen tierzüchterischen Wettbewerb durchführen.Eine Förderung für Datenerhebung und -aufbereitung erhalten Sie nur, wenn Sie als beteiligte Zuchtorganisation oder Kontrollvereinigung in Ihren Zuchtprogrammen oder Satzungen die Verbesserung der Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere zu einem Schwerpunkt gemacht haben.Bei Zucht oder Haltung seltener oder gefährdeter heimischer Nutztierrassen im Rahmen von Erhaltungszuchtprogrammen müssen Sie als Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsepfänger den Betrieb selbst bewirtschaften und sich für 5 Jahre verpflichten, förderfähige Nutztierrassen zu halten.Eine Förderung für die Anpaarung ausgewählter Hengste erhalten Sie nur, wenn die Anpaarungsentscheidung durch den zuständigen Zuchtverband fachlich beurteilt und bestätigt wird.Im Fall der Rassekaninchen- und -geflügelzucht erhalten Sie vorrangig für die Jugendarbeit eine Förderung.