Informationen
Wenn Sie Maßnahmen zur Förderung der kulturellen Bildung planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Der Freistaat Sachsen fördert Maßnahmen von Musikschulen, Jugendkunstschulen, Netzwerkstellen „Kulturelle Bildung der Kulturräume“ sowie Maßnahmen kultureller Bildung von landesweiter Bedeutung.
Sie erhalten die Förderung insbesondere für folgende Maßnahmen:
Musikschulen: Förderung von Fachunterricht, inklusive Fachunterricht für Begabte, Fachberatung und Weiterbildung für Musikschullehrkräfte, Weiterentwicklung von Musikschulen und Ausgleich von Standortnachteilen,Jugendkunstschulen: Förderung von Angeboten, die darauf abzielen, künstlerische Talente und Begabungen von Kindern und Jugendlichen zu erkennen und zu unterstützen, idealerweise bereiten sie auf ein künstlerisches Studium oder einen künstlerischen Beruf vor,Netzwerkstellen Kulturelle Bildung der Kulturräume: regionale Koordinierungsstelle zwischen Kultureinrichtungen beziehungsweise Künstlerinnen und Künstlern sowie zwischen Strukturen der Schulverwaltung und Bildungseinrichtungen sowie der Bildungs- und Jugendhilfe,Maßnahmen kultureller Bildung von landesweiter Bedeutung: Kooperationsprojekte zwischen mindestens 3 Bildungseinrichtungen, integrativ wirkende Maßnahmen, Modellprojekte.Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Art der Maßnahme.
Ihren Antrag für den Personalausgabenzuschuss und die Qualitätssicherung an Musikschulen (Frist: 30.11. für das folgende Jahr) beziehungsweise für Begabtenförderung an Musikschulen (Frist: 30.6. eines Jahres) stellen Sie bitte bei der Landesdirektion Sachsen.
Ihren Antrag für Jugendkunstschulen (Frist: 31.8. eines Jahres), für Netzwerkstellen „Kulturelle Bildung der Kulturräume“ (Frist: 15.10. für das folgende Jahr) beziehungsweise für Maßnahmen kultureller Bildung von landesweiter Bedeutung (Frist: 15.10. für das folgende Jahr) stellen Sie bitte beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
juristische Personen, die kommunale oder gemeinnützige private Träger einer Musikschule oder einer Jugendkunstschule sind,Kulturräume gemäß § 1 Sächsisches Kulturraumgesetz (SächsKRG),juristische Personen des Privatrechts mit Sitz im Freistaat Sachsen, die gemeinnützige Ziele verfolgen.Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Musikschulförderung:
Als Musikschule müssen Sie Kompetenzzentrum für die musikalische Bildung sein. Ihr Angebot sollte Folgendes umfassen: Heranführung von überwiegend Kindern und Jugendlichen an die Musik,Angebote im instrumentalen und vokalen Bereich,Inklusionsangebote,Förderung von Begabten undvorberufliche Fachausbildung.Heranführung von überwiegend Kindern und Jugendlichen an die Musik,Angebote im instrumentalen und vokalen Bereich,Inklusionsangebote,Förderung von Begabten undvorberufliche Fachausbildung.Sie müssen kontinuierlichen Unterricht in einem Gesamtvolumen von mindestens 150 Jahreswochenstunden durchführen und dabei die folgenden Bereiche abdecken: musikalische Grundfächer,Instrumental- und Vokalunterricht undEnsemble- und Ergänzungsfächer.musikalische Grundfächer,Instrumental- und Vokalunterricht undEnsemble- und Ergänzungsfächer.Ihre Lehrkräfte sollen eine abgeschlossene Hochschulausbildung in Musikpädagogik oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen.Bei der Gestaltung der Teilnehmergebühren müssen Sie soziale Gesichtspunkte berücksichtigen.Jugendkunstschulen:
Ihre Angebote müssen mindestens 2 Kursfächer aus mindestens 2 der Bereiche Bildende Kunst, Angewandte Kunst, Literatur, Musik, Darstellende Kunst und Medien umfassen.Ihre Kursstunden müssen mindestens 45 Minuten dauern.Sie müssen ein kontinuierlich stattfindendes, mindestens ein Schuljahr gültiges Veranstaltungsprogramm vorlegen.Ihrem Angebot muss ein pädagogisches und künstlerisches Konzept zugrunde liegen.Maßnahmen Kultureller Bildung von landesweiter Bedeutung:
Ihre Projekte müssen thematisch, zeitlich und finanziell abgegrenzt sein und zusätzliche Vorhaben des Antragstellers darstellen.Bei Kooperationen mit Schulen müssen Sie ein Einvernehmen mit dem Landesamt für Schule und Bildung herbeiführen.Bei Projekten in mindestens 3 Kulturräumen müssen Sie ein Einvernehmen mit den Kulturräumen herstellen.