Informationen
Die Höhe des Zuschusses beträgt
Wenn Sie Naturschutzprojekte auf landwirtschaftlich genutzten Flächen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bei Vorhaben des Naturschutzes und des Umweltschutzes in der Landwirtschaft.
Sie erhalten eine Förderung für diese Projekte:
Hamster fördernde Bewirtschaftung von Ackerland,Erstmahd bis zum 15.6. und Zweitnutzung ab 1.9.,Erstmahd nach dem 15.7.,Beweidung mit Schafen und Ziegen,Beweidung mit Rindern,Beweidung mit Schafen und Ziegen in Form der Hütehaltung.Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
für Hamster fördernde Bewirtschaftung von Ackerland EUR 287,00 je ha,für Erstmahd bis zum 15.6. und Zweitnutzung ab 1.9. EUR 180,00 je ha,für Erstmahd nach dem 15.7. EUR 300,00 je ha,für die Beweidung mit Schafen und Ziegen und die Beweidung mit Rindern EUR 450,00 je ha sowiefür die Beweidung mit Schafen und Ziegen in Form der Hütehaltung EUR 675,00 je ha.Ihren Antrag richten Sie bitte vollständig vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes an das zuständige Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF).
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Inhaberinnen und Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben, andere Landbewirtschafterinnen und Landbewirtschafter sowie ihre Zusammenschlüsse mit Betriebs- beziehungsweise Wohnsitz in Sachsen-Anhalt, bei Zusammenschlüssen mit Sitz in der Europäischen Union.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Als Antragstellerin und Antragsteller müssen Sie eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf den beantragten Flächen ausüben und die beantragten Flächen selbst bewirtschaften.Die beantragten Flächen müssen im Fördergebiet des Landes Sachsen-Anhalt liegen und für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden.Sie müssen durch die zuständige Naturschutzbehörde nachweisen, dass die Fläche sich für Ihre Maßnahme eignet.Ihr geplantes Vorhaben darf nicht rechtlich vorgeschrieben sein.Der Verpflichtungszeitraum muss mindestens 5 Jahre betragen, er beginnt am 1.1. eines Jahres und endet am 31.12.