Informationen
Wenn Sie als Betreuungsverein Ihre Querschnittsaufgaben leisten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Betreuungsverein bei Ihren Querschnittsaufgaben.
Sie erhalten die Förderung vor allem für
Maßnahmen zur Information über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen,Maßnahmen zur Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer,Maßnahmen zur Einführung und Fortbildung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie deren Beratung und Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,Abschluss einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung mit ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern,Beratung und Unterstützung von Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.Darüber hinaus können Sie die Förderung bekommen für
Beratung von Betroffenen, Angehörigen und sonstigen Personen zu allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen, zu Vorsorgevollmachten und anderen Hilfen, bei denen keine Betreuerin und kein Betreuer bestellt wird,regionale Netzwerkarbeit, die Teilnahme an den Treffen der Arbeitsgemeinschaften, die Zusammenarbeit mit der Betreuungsbehörde,Fortbildungen und den Erfahrungsaustausch der Fachkräfte, Kosten für Fachliteratur,Anerkennungskultur,Mitgliedschaft bei einem Wohlfahrtsverband und dem Betreuungsgerichtstag.Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem aus dem Projektplan ersichtlichen Personal- und Sachausgabenbedarf.
Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bis spätestens zum 31.12. des Vorjahres an das Ministerium für Justiz und Gesundheit.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind anerkannte Betreuungsvereine mit Sitz in Schleswig-Holstein.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Ihr Betreuungsverein muss in einer nach § 5 Landesbetreuungsgesetz (LBetrG) eingerichteten örtlichen Arbeitsgemeinschaft mitarbeiten.In Ihrem Betreuungsverein müssen mindestens eine hauptberuflich angestellte Vollzeit- oder Teilzeitkraft und bei Bedarfweitere geeignete hauptberuflich angestellte Fachkräfte beschäftigt sein.mindestens eine hauptberuflich angestellte Vollzeit- oder Teilzeitkraft und bei Bedarfweitere geeignete hauptberuflich angestellte Fachkräfte beschäftigt sein.Eine Fachkraft ist geeignet, wenn sie die Voraussetzungen für eine Registrierung als berufliche Betreuerin und beruflicher Betreuer nach dem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) erfüllt und einen Antrag auf Registrierung gemäß BtOG gestellt hat.Sie müssen einen an den derzeit gültigen „Leitlinien der Querschnittsarbeit“ orientierten Projektplan vorlegen, aus dem detailliert hervorgeht, wie Ihr Betreuungsverein im Förderjahr die Querschnittsaufgaben erfüllt.