Informationen
Wenn Sie mit Ihrer Einrichtung Eltern beraten oder andere Angebote für Familien bereitstellen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Familienberatungsstelle oder andere Einrichtung bei Maßnahmen, die die Erziehungskompetenz von Eltern und Familien insgesamt stärken.
Sie erhalten eine Förderung gemäß Familien- und Beratungsstellenfördergesetz Sachsen-Anhalt
als überregional tätiger Familienverband,für Familienbildungsangebote,für Familienbegegnungen mit Bildungsangeboten sowiefür Angebote der Familienzentren.Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt
für Familienbildungsangebote und Familienbegegnungen mit Bildungsangeboten maximal EUR 45,00 je Teilnehmertag, wenn eine Übernachtung notwendig ist; bei Tagesveranstaltungen maximal EUR 22,00, grundsätzlich jedoch maximal 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben undfür Angebote der Familienzentren bis zu EUR 31.100.Die Höhe des Zuschusses für überregional tätige Familienverbände ist abhängig von den im jeweiligen jährlichen Haushaltsplan des Landes zur Verfügung gestellten Mittel.
Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Landesjugendamt.
Die Antragsfristen für das jeweils folgende Jahr sind
für überregional tätige Familienverbände der 1.8.,für Familienbildungsangebote der 30.9. undfür Familienbegegnungsmaßnahmen und -zentren der 30.11.rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind rechtsfähige, als gemeinnützig anerkannte Vereine, die überwiegend in der Arbeit mit Familien tätig sind, sowie Institutionen, Verbände und juristische Personen mit Sitz in Sachsen-Anhalt, darunter Betreiber von Familienzentren, Landesfamilienverbände sowie Verbände und andere Vereine der freien Wohlfahrtspflege.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Sie müssen Ihre Aufgabe landesweit und nachhaltig erfüllen und eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleisten.Familienbildungs- und -begegnungsmaßnahmen mit Bildungsangeboten müssen landesweit bedeutsam sein undvon einer pädagogischen Fachkraft mit einem akademischen Abschluss durchgeführt oder zumindest verantwortet werden.landesweit bedeutsam sein undvon einer pädagogischen Fachkraft mit einem akademischen Abschluss durchgeführt oder zumindest verantwortet werden.In einem geförderten Familienzentrum müssen Sie im Bewilligungszeitraum durchgängig mindestens eine pädagogische Fachkraft mit 0,7 Vollbeschäftigteneinheiten mit einem akademischen Abschluss beschäftigen.Als Betreiber eines Familienzentrums müssen Sie den regelmäßigen Fachaustausch mit anderen Familienzentren auf Bundes- oder Landesebene nachweisen und über ein Konzept zur kontinuierlichen Qualitätssicherung und -entwicklung verfügen.Bitte beachten Sie außerdem die besonderen Voraussetzungen der jeweiligen Maßnahmen.