Förderung von Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund
15. Mär. 2024 | Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationen
Wenn Sie Maßnahmen planen, mit denen die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund gefördert wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt die Arbeit von Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund.
Sie erhalten die Förderung für
den Einsatz von Integrationsfachkräften und Koordinatorinnen und Koordinatoren auf Regional- oder Landesebene sowiespezifische Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele und Aufgaben der Integrationsagenturen.Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.
Ihren Antrag richten Sie zusammen mit der Aufgabenplanung bis spätestens zum 30.11. für das folgende Jahr an die Bezirksregierung Arnsberg Dezernat 36 – Kompetenzzentrum für Integration.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind die in der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalens vertretenen Verbände.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Die Arbeit der Agenturen muss zwischen den folgenden Eckpunkten erfolgen: bürgerschaftliches Engagement von und für Menschen mit Migrationshintergrund,Förderung der Öffnungsprozesse und der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur,systematische und bedarfsorientierte Arbeit im Lebensumfeld von Menschen mit Migrationshintergrund undAntidiskriminierungsarbeit.bürgerschaftliches Engagement von und für Menschen mit Migrationshintergrund,Förderung der Öffnungsprozesse und der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur,systematische und bedarfsorientierte Arbeit im Lebensumfeld von Menschen mit Migrationshintergrund undAntidiskriminierungsarbeit.Die Integrationsfachkräfte müssen über eine der Aufgabenstellung entsprechende Qualifikation sowiegute Kenntnisse in mindestens einer für die Arbeit vor Ort relevanten Sprache verfügen.eine der Aufgabenstellung entsprechende Qualifikation sowiegute Kenntnisse in mindestens einer für die Arbeit vor Ort relevanten Sprache verfügen.