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Copilot für Förderungen
16. Mär. 2024
Wenn Sie Investitionen in Kleinkläranlagen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss oder ein Darlehen erhalten.
Der Freistaat Thüringen fördert den Neubau, den Ersatzneubau und die Nachrüstung von Kleinkläranlagen für ein oder für mehrere Grundstücke.
Sie erhalten die Förderung für Maßnahmen an Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers, die für einen täglichen Abwasseranfall von nicht mehr als 8 Kubikmeter und nicht mehr als 50 Einwohnerwerte bemessen sind.
Bei der Errichtung von Gruppenkleinkläranlagen wird auch der Bau von Schmutzwasserkanälen ab den Grundstücksgrenzen im öffentlichen Raum gefördert.
Unterstützt wird außerdem die Beratungs- und Organisationsleistung der Träger der kommunalen Abwasserbeseitigung gegenüber den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss oder zinsgünstiges Darlehen.
Die Höhe Ihres Zuschusses richtet sich nach der Art der Maßnahme und nach der Zahl der Einwohnerwerte (EW):
Wenn Sie den Bau privat in Auftrag geben, erhalten Sie auf Antrag alternativ zum Zuschuss ein zinsgünstiges Darlehen bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen. Die Höhe des Darlehens kann zwischen EUR 2.000 und EUR 25.000 betragen.
Als privat Interessierte werden Sie jährlich in einer öffentlichen Bekanntmachung aufgefordert, bei dem kommunalen Aufgabenträger Fördermittelanträge einzureichen.
Als kommunaler Aufgabenträger können Sie pro Jahr für maximal 10 Prozent der Kleinkläranlagen in den förderfähigen Gebieten Fördermittelanträge als Vorschlag weiterleiten.
Als kommunaler Aufgabenträger reichen Sie Ihre Vorschlagsliste und Ihre eigenen Anträge bis zum 30.9. für das laufende Jahr bei der Thüringer Aufbaubank (TAB) ein.
Die Förderung von Kleinkläranlagen ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Antragsberechtigt sind je nach Maßnahme
Das zu entwässernde Grundstück beziehungsweise die Grundstücke müssen sich in einem Gebiet befinden, das durch den kommunalen Aufgabenträger dauerhaft nicht an einen kommunalen Kanal oder eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen werden soll.
Bei direkter Einleitung des Abwassers aus einer Kleinkläranlage in ein Gewässer (Direkteinleitung) müssen Sie als für den Bau verantwortliche Person über eine wasserrechtliche Erlaubnis verfügen. Bei Einleitung des Abwassers in einen Kanal (Indirekteinleitung) muss die Zustimmung des kommunalen Aufgabenträgers vorliegen.
Die zu errichtende Kleinkläranlage muss über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügen oder Sie müssen nachweisen, dass sie dem Stand der Technik entspricht.
Sie müssen den ordnungsgemäßen Betrieb und die regelmäßige Wartung der Anlage sicherstellen.
Von der Förderung ausgeschlossen ist die abwassertechnische Ersterschließung von Grundstücken, Kleingärten sowie Wochenend- und Bungalowsiedlungen.
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