Förderung von Landschaftspflegeverbänden
24. Mär. 2024 | Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
Informationen
Wenn Sie als Landschaftspflegeverband auf Grundlage eines jährlichen Arbeits- und Maßnahmenprogramms (AMP) Vorhaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Das Land Hessen unterstützt Sie als Landschaftspflegeverband (LPV) bei der Vorbereitung, Begleitung und Evaluation von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Sie erhalten die Förderung für den Betrieb Ihres LPV auf Grundlage eines jährlichen Arbeits- und Maßnahmenprogramms (AMP), das aus folgenden Modulen bestehen kann:
Modul A: Vorbereitung, Begleitung und Evaluation von Maßnahmen zur Umsetzung von Natura 2000 im Offenland mit dem Ziel der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der betroffenen Schutzgüter (Hessische Biodiversitätsstrategie, Ziel 1 Natura 2000),Modul B: Vorbereitung, Begleitung und Evaluation von Maßnahmen zur Umsetzung weiterer Schutz- und Entwicklungsziele des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im Offenland,Modul C: Vorbereitung, Begleitung und Evaluation von weiteren Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, an deren Umsetzung das Land ein besonderes Interesse hat,Modul D: Geschäftsführungstätigkeiten, die der Umsetzung der Ziele der Richtlinie dienen und nicht in einem Projekt der Module A bis C des AMP abgebildet sind.Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von den im AMP festgelegten Stunden, multipliziert mit folgender Verrechnungseinheit:
Verrechnungseinheit Fachmitarbeiterin oder Fachmitarbeiter: EUR 61,80 pro Stunde,Verrechnungseinheit projektbezogene Geschäftsführung: EUR 69,60 pro Stunde.Richten Sie Ihren Antrag mit Ihrem konkreten Arbeits- und Maßnahmenprogramm (AMP) bitte an das für Sie zuständige Regierungspräsidium.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind normalerweise Landschaftspflegeverbände (LPV) im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), die als gemeinnützig anerkannt sind.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Sie müssen jährlich ein Arbeits- und Maßnahmenprogramm (AMP) mit Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufstellen und dieses erfüllen.Sie müssen das AMP muss mit den zuständigen Dienststellen sowie gegebenenfalls im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde erarbeiten und mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmen.Ihr räumlicher Wirkungskreis muss sich auf das gesamte Gebiet eines hessischen Flächenlandkreises erstrecken. Pro Flächenlandkreis darf nur ein LPV gefördert werden.Nicht gefördert werden Maßnahmen im Rahmen kommunaler Pflichtaufgaben einschließlich der Unterhaltung der von der unteren Naturschutzbehörde ausgewiesenen Naturschutzgebiete sowie sonstige Maßnahmen, für die eine Verpflichtung Dritter besteht.