Informationen
Wenn Sie in Niedersachsen ein Frauenhaus betreiben und/oder Beratung für Frauen und Mädchen in Gewaltsituationen anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Das Land Niedersachsen unterstützt die Arbeit von Frauenhäusern für misshandelte Frauen und ihre Kinder. Gefördert werden außerdem Beratungseinrichtungen für Mädchen und Frauen, die von Gewalt betroffen sind, und Beratungs- und Interventionsstellen bei häuslicher Gewalt (BISS).
Sie erhalten die Förderung für
die Beratung, Unterbringung und Betreuung der von Gewalt betroffenen Frauen und ihrer Kinder durch Frauenhäuser,die Beratung der von Gewalt betroffenen Frauen und Mädchen in Beratungseinrichtungen,die Erstberatung der von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen in BISS sowiedie Präventions-, Vernetzungs- und Öffentlichkeitsarbeit und Hilfestellung für Angehörige und Dritte.Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe Ihres Zuschusses hängt von der Art und dem Umfang Ihrer Maßnahme ab.
Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihrer Maßnahme bis spätestens 1.11. für das folgende Jahr beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts als Träger eines Frauenhauses, einer Beratungseinrichtung oder Beratungs- und Interventionsstelle bei häuslicher Gewalt (BISS) für Frauen und Mädchen in Niedersachsen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Als Frauenhaus, Beratungseinrichtung oder BISS müssen Sie über die notwendigen und geeigneten personellen und sachlichen Voraussetzungen für das bereitgehaltene Angebot verfügen.Die psychosoziale Beratung und Begleitung in Ihrer Einrichtung soll durch staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen oder Sozialpädagoginnen oder durch Mitarbeiterinnen mit gleichwertiger Ausbildung ausgeübt werden.Als Beratungs- und Interventionsstelle bei häuslicher Gewalt (BISS) müssen Sie an ein Frauenhaus oder eine Gewaltberatungseinrichtung vor Ort angegliedert sein,das Gebiet der jeweiligen Polizeiinspektion abdecken undeine schriftliche Bestätigung Ihrer Kooperationsbereitschaft mit der jeweiligen Polizeiinspektion vorlegen.an ein Frauenhaus oder eine Gewaltberatungseinrichtung vor Ort angegliedert sein,das Gebiet der jeweiligen Polizeiinspektion abdecken undeine schriftliche Bestätigung Ihrer Kooperationsbereitschaft mit der jeweiligen Polizeiinspektion vorlegen.Wenn Sie ein Frauenhaus betreiben, muss dieses normalerweise mindestens 8 Plätze für Frauen und ihre Kinder (Belegungsplatz) vorhalten. Die Belegungsplätze sollen der Anzahl der zur Verfügung stehenden Zimmer entsprechen (Ausnahmen für Bestandseinrichtungen sind zulässig).