Informationen
Wenn Sie als Betrieb der Seefischerei Ihre Fischereitätigkeit unterbrechen möchten oder zur Fischwirtin/zum Fischwirt ausbilden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten. Seit dem 5.5.2020 können auch Betriebe der Seefischerei gefördert werden, die durch die Corona-Pandemie Einnahmeausfälle haben.
Kontext
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) unterstützt Sie als Betrieb der Seefischerei mit einem Zuschuss bei vorübergehender Einstellung Ihrer Fischereitätigkeit und bei der Berufsausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt.
Sie können eine Förderung in folgender Form erhalten:
Ausgleichszahlungen bei vorübergehender Einstellung der Fischereitätigkeit zum Schutz der fischereilichen Ressourcen,Zuschüsse zur Ausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt, Betriebszweig Kleine Hochsee- und Küstenfischerei.Ihr Zuschuss bei vorübergehender Einstellung der Fischereitätigkeit wird je Fischereifahrzeug als Tagessatz gestaffelt nach Bruttoraumzahl (BRZ) Ihres Fischereifahrzeugs berechnet.
Für die Berufsausbildung zur Fischwirtin/zum Fischwirt können Sie einen Zuschuss in Höhe von EUR 4.000 pro Jahr bei einem Ausbildungsverhältnis von 3 Jahren erhalten.
Ihren Antrag auf Ausgleichszahlungen stellen Sie spätestens einen Monat vor Beginn des verfügten Zeitraums der Einstellung der Fischereitätigkeit bei der für Sie zuständigen Landesbehörde.
Den Antrag auf Gewährung von Zuschüssen zu Ihrer Berufsausbildung zur Fischwirtin/zum Fischwirt stellen Sie bitte vor Abschluss eines Ausbildungsvertrages bei der für Sie zuständigen Landesbehörde.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Sie als Unternehmen der Seefischerei mit Betriebsstätte oder Niederlassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Sie müssen Erzeugerin oder Erzeuger im Haupterwerb sein, das heißt, Sie sind als Fischerin oder Fischer im Jahr vor der Antragstellung und zur Antragstellung als Haupterwerbsfischerin oder Haupterwerbsfischer registriert.Ihr Betrieb muss Teil der deutschen Volkswirtschaft sein und einer Erzeugerorganisation angehören.Die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer Ihres Betriebs müssen als zuverlässig gelten.Wollen Sie vorübergehend die Fischereitätigkeit einstellen, gelten folgende besondere Voraussetzungen: Ihr Betrieb muss über eine Fangquote in den Fanggebieten und für die Fischereien verfügen, für die eine vorübergehende Einstellung der Fischereitätigkeit angeordnet wurde.Mit Ihrem Fischereifahrzeug muss diese Fangquote in den beiden vorhergehenden Kalenderjahren auch tatsächlich befischt worden sein.Ihr Fischereifahrzeug muss die Bundesflagge führen und in der Fischereifahrzeugkartei der EU eingetragen sein. Es muss eine Mindestlänge von 12 m Lüa, bei Fahrzeugen von Ostseefischereibetrieben 8 m Lüa aufweisen und darf eine Tonnage von 500 Bruttoraumzahl nicht überschreiten.Ihr Betrieb muss über eine Fangquote in den Fanggebieten und für die Fischereien verfügen, für die eine vorübergehende Einstellung der Fischereitätigkeit angeordnet wurde.Mit Ihrem Fischereifahrzeug muss diese Fangquote in den beiden vorhergehenden Kalenderjahren auch tatsächlich befischt worden sein.Ihr Fischereifahrzeug muss die Bundesflagge führen und in der Fischereifahrzeugkartei der EU eingetragen sein. Es muss eine Mindestlänge von 12 m Lüa, bei Fahrzeugen von Ostseefischereibetrieben 8 m Lüa aufweisen und darf eine Tonnage von 500 Bruttoraumzahl nicht überschreiten.Beantragen Sie einen Zuschuss zur Ausbildung zur Fischwirtin/zum Fischwirt, müssen Ausbildungsbetrieb und Ausbildungspersonal für die Berufsausbildung geeignet sein.Von der Förderung ausgeschlossen sind
Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowieUnternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des EU-Rechts.