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Förderung

FM

wahrscheinlich abgelaufen

Förderung von kommunalen Sportstätten (Sportstättenförderrichtlinie)

16. Mär. 2024

Kommune

vor 8 Monaten

500.000€

Zuschuss

Schleswig-Holstein

1 Jahr

Informationen

Wenn Sie als Kommune Sanierungsmaßnahmen planen, mit denen Sie Ihre Sportinfrastruktur erhalten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Kontext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Kommune bei der Sanierung Ihrer Sportstätten unter den Aspekten des Klimaschutzes und des effizienten Einsatzes von Ressourcen zur Erhaltung der kommunalen Sportinfrastruktur.

Sie erhalten die Förderung für Maßnahmen für

  • nicht überdachte Spielfelder und Laufbahnen,
  • die spielfeldzugehörige Infrastruktur,
  • die Leichtathletikinfrastruktur,
  • den Erhalt der Funktionsfähigkeit und/oder die Senkung der Betriebskosten von Einfeld- und kleinen Zweifeldhallen sowie der Hallen- und Freibäder.
  • Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

    Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch maximal EUR 250.000 beziehungsweise für Schwimmsportstätten und für Einfeld- und kleine Zweifeldhallen maximal EUR 500.000. Als finanzschwache Kommune können Sie eine Förderquote von höchstens 90 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten bekommen.

    Die Mindestfördersumme beträgt EUR 12.500 (Bagatellgrenze).

    Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens zu festgelegten Terminen an das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, Referat IV 34. Später eingehende Anträge werden für das jeweilige Antragsjahr nachrangig berücksichtigt.

    Fristen

    Reichen Sie bitte Ihren Antrag zu folgenden Stichtagen ein:

  • bis zum 31.3.2023 für das Jahr 2023
  • bis zum 31.12.2023 für das Jahr 2024
  • rechtliche Voraussetzungen

    Antragsberechtigt sind Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände in Schleswig-Holstein.

    Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Maßnahme muss vollständig geplant sein.
  • Die Gesamtfinanzierung muss – bis auf die beantragten Mittel – gesichert sein.
  • Ihre Maßnahmen für nicht überdachte Spielfelder und Laufbahnen, für Einfeld- und kleine Zweifeldhallen und für Schwimmstätten müssen die Funktionstüchtigkeit der Anlage betreffen,die Betriebskosten beziehungsweise den Primärenergieverbrauch senken,den CO2-Verbrauch mit vorangestellter Expertise durch eine Energieberatung senken oderdie Barrierefreiheit der Infrastruktur verbessern.
  • die Funktionstüchtigkeit der Anlage betreffen,
  • die Betriebskosten beziehungsweise den Primärenergieverbrauch senken,
  • den CO2-Verbrauch mit vorangestellter Expertise durch eine Energieberatung senken oder
  • die Barrierefreiheit der Infrastruktur verbessern.
  • Sie dürfen mit Ihrer Maßnahme noch nicht begonnen haben.
  • Ausgeschlossen von der Förderung sind Spezialsportanlagen, vor allem für Tennis, Reitsport, Golfsport, Fahrsport, Schießsport, Boule, Beach-Soccer, Beach-Tennis, Street-Basketball.
  • Chatte mit der Förderung

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