Finanzhilfen für den kommunalen Straßenbau in Schleswig-Holstein
16. Mär. 2024 | Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Informationen
Wenn Sie Projekte planen, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den schleswig-holsteinischen Gemeinden beitragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden.
Gefördert werden der Bau und Ausbau von
verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen einschließlich deren straßenbegleitenden Radwegen und im Streckenverlauf vorhandenen Brücken (ausgenommen Anlieger- und Erschließungsstraßen),besonderen Fahrspuren für Omnibusse,verkehrswichtigen Zubringerstraßen (einschließlich deren straßenbegleitenden Radwegen und im Streckenverlauf vorhandenen Brücken) zum überörtlichen Verkehrsnetz,verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen (einschließlich deren straßenbegleitenden Radwegen und im Streckenverlauf vorhandenen Brücken) in strukturschwachen Gebieten,Straßen (einschließlich deren straßenbegleitenden Radwegen und im Streckenverlauf vorhandenen Brücken) im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken,dynamischen Verkehrsleitsystemen,Umsteigeparkplätzen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs,öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterverkehrszentren (GVZ),Kreuzungen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) oder dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG).Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel im Hinblick auf Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit, kann die Förderquote auf höchstens 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden.
Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 7.500.
Das Antragsverfahren ist zweistufig. In der 1. Stufe ist das Vorhaben zur Aufnahme in ein Förderprogramm des für Verkehr zuständigen Ministeriums anzumelden.
Nach der Aufnahme in das Förderprogramm richten Sie in der 2. Stufe Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare über die zuständige Niederlassung des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV.SH) bis zum 1.8. des dem vorgesehenen Baubeginn vorausgehenden Jahres an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
Gemeinden und Kreise sowiekommunale Zusammenschlüsse, wenn ihnen die Straßenbaulast übertragen wurde.Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Ihr Vorhaben ist dringend erforderlich und berücksichtigt die Ziele der Raumordnung.Ihr Vorhaben ist in einem Generalverkehrsplan, einem Lärmaktionsplan oder einem gleichwertigen Plan vorgesehen.Ihre Planung ist bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und berücksichtigt die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit.Ihre Maßnahmen entsprechen den Anforderungen an Barrierefreiheit.Bei der Vorhabenplanung hören Sie die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte an.Die Gesamtfinanzierung ist gesichert.