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Förderung

FM

Fonds für Barrierefreiheit

16. Mär. 2024 | Staatskanzlei des Landes Schleswig Holstein

Kommune +2

300.000€

Zuschuss

Schleswig-Holstein

1 Jahr

Informationen

Wenn Sie analoge oder digitale Vorhaben planen, die zur Verbesserung von Barrierefreiheit in Schleswig-Holstein beitragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Kontext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei investiven Vorhaben in analoger oder digitaler Form zur Umsetzung von Barrierefreiheit gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK).

Sie erhalten die Förderung für

  • investive Baumaßnahmen (Sanierung, Modernisierung und Umbauten) zur Herstellung physischer Barrierefreiheit in öffentlich zugänglichen Gebäuden sowie in anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen,
  • Vorhaben zur Umsetzung der digitalen Barrierefreiheit in Einzel- und Gemeinschaftspraxen sowie Praxisgemeinschaften und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) durch externe Dienstleister (zum Beispiel Erstellung von neuen barrierefreien Websites/mobilen Anwendungen oder die Weiterentwicklung bestehender Websites/mobiler Anwendungen zu barrierefreien Websites/mobilen Anwendungen).
  • Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

    Die Höhe des Zuschusses beträgt bei

  • investiven Bauvorhaben bis zu EUR 300.000 je Bauvorhaben, für Bauvorhaben im Rahmen vollständiger und barrierefreier Nutzungsketten bis zu EUR 500.000,
  • Vorhaben digitaler Barrierefreiheit für Einzelpraxen bis zu EUR 30.000 sowie für Gemeinschaftspraxen, Praxisgemeinschaften und MVZ bis zu EUR 40.000.
  • Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens zwischen dem 2.1. und 1.4. eines Jahres über das Service-Portal Schleswig-Holstein oder schriftlich beziehungsweise per E-Mail an das Referat StK 26 der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein.

    Im Jahr 2024 können Sie keine Förderanträge stellen für

  • investive Maßnahmen (Baumaßnahmen wie Sanierung, Modernisierung und Umbauten) zur Gestaltung von inklusiven, kinderfreundlichen und umfassend barrierefreien Stadt- und Ortszentren (inklusive Sozialräume in Kommunen,
  • nichtinvestive Vorhaben zur Umsetzung von Barrierefreiheit (zum Beispiel Veranstaltungen und Projekte zur Bewusstseinsbildung).
  • rechtliche Voraussetzungen

    Antragsberechtigt sind bei

  • investiven Baumaßnahmen: juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts,
  • Vorhaben zur digitalen Barrierefreiheit: Einzel- und Gemeinschaftspraxen sowie Praxisgemeinschaften und Medizinische Versorgnungszentren (MVZ) mit Sitz in Schleswig-Holstein, sofern sie hausärztliche oder gynäkologische Leistungen erbringen und an der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 73 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) teilnehmen.
  • Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen die Maßnahme in Schleswig-Holstein umsetzen.
  • Investive und nichtinvestive Vorhaben müssen Sie unter Beteiligung von Menschen mit und ohne Behinderung gemeinsam entwickeln, durchführen und auswerten.
  • Vorhaben der digitalen Barrierefreiheit müssen die jeweiligen technischen Anforderungen nachweislich erfüllen.
  • Sie müssen vorrangig andere Fördermittel, zum Beispiel des Landes, des Bundes oder der EU, beantragen.
  • Sie müssen einen Eigenanteil von mindestens 30 Prozent der Gesamtausgaben übernehmen.
  • Chatte mit der Förderung

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