Informationen
Wenn Sie als Chor oder Ensemble im Laienbereich eine regelmäßige Leitung beschäftigen, regelmäßig proben und sich aktiv am Musikleben beteiligen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Chor oder Orchester bei der Finanzierung einer regelmäßigen musikalischen Übungsleitung.
Sie erhalten die Förderung für das Honorar von Personen, die Sie mit der musikalischen Leitung beauftragen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt EUR 300,00 pro Jahr und Antragstellerin und Antragsteller.
Richten Sie Ihren Antrag bitte jährlich bis zum 31.3. an den Landesmusikrat Sachsen-Anhalt e. V.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts, ausnahmsweise auch nicht rechtsfähige Vereinigungen, das können im Bereich des vokalen Laienmusizierens Chorgemeinschaften und Chöre sein und im Bereich des instrumentalen Laienmusizierens Laienmusikvereinigungen und Ensembles.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Sie müssen regelmäßig eine Person mit der Leitung Ihres Chores beziehungsweise Ihres Orchesters beauftragen.Von Ihnen mit der Chorleitung beauftragte Personen müssen bestimmte Chorleitungslehrgänge und normalerweise einen der folgenden Hochschul- oder Fachhochschulstudiengänge abgeschlossen haben: Musiklehrkraft an allgemeinbildenden Schulen mit Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I und II, sofern der Studiengang einen Abschluss im Fach Chorleitung beinhaltet,Lehrkraft an Musikschulen, freischaffende Musiklehrkraft mit Abschluss Chorleitung,Kirchenmusikerin oder Kirchemusiker mit Abschluss im Fach Chorleitung.Musiklehrkraft an allgemeinbildenden Schulen mit Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I und II, sofern der Studiengang einen Abschluss im Fach Chorleitung beinhaltet,Lehrkraft an Musikschulen, freischaffende Musiklehrkraft mit Abschluss Chorleitung,Kirchenmusikerin oder Kirchemusiker mit Abschluss im Fach Chorleitung.Von Ihnen mit der Orchsterleitung beauftragte Personen müssen bestimmte Ensembleleitungslehrgänge und normalerweise einen der folgenden Hochschul- oder Fachhochschulstudiengänge abgeschlossen haben: Musiklehrkraft an allgemeinbildenden Schulen mit Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I und II, sofern ein für den Instrumentalbereich relevantes Instrument studiert wurde und einen Abschluss im Fach instrumentale Ensembleleitung beinhaltet,Lehrkraft an Musikschulen, freischaffende Musiklehrkraft mit Abschluss in einem für den Instrumentalbereich relevanten Instrument,Kapellmeisterin oder Kapellmeister,Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker mit Abschluss im Fach instrumentale Ensembleleitung.Musiklehrkraft an allgemeinbildenden Schulen mit Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I und II, sofern ein für den Instrumentalbereich relevantes Instrument studiert wurde und einen Abschluss im Fach instrumentale Ensembleleitung beinhaltet,Lehrkraft an Musikschulen, freischaffende Musiklehrkraft mit Abschluss in einem für den Instrumentalbereich relevanten Instrument,Kapellmeisterin oder Kapellmeister,Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker mit Abschluss im Fach instrumentale Ensembleleitung.Bei einer Chorgemeinschaft mit mehreren Chören oder einer Musikvereinigung mit mehreren Ensembles ist jeder einzelne Chor und jedes einzelne Ensemble antragsberechtigt, wenn mindestens 80 Prozent der Chormitglieder nur einem Chor der Chorgemeinschaft beziehungsweise mindestens 80 Prozent der Ensemblemitglieder nur einem Ensemble der Musikvereinigung angehören.Als antragstellender Chor müssen Sie aus mindestens 12 aktiv singenden Personen bestehen.Stellen Sie als Orchester einen Förderantrag, muss Ihre Stammbesetzung aus mindestens 9 aktiv musizierenden Personen bestehen.Sie müssen regelmäßig, mindestens 50 Zeitstunden pro Jahr, eigenständige Proben durchführen und sich am öffentlichen Musikleben aktiv und selbstständig beteiligen.Von der Förderung ausgeschlossen sind
Chöre und Orchester, deren Träger eine allgemeinbildende Schule, eine vom Land geförderte Musikschule oder eine andere vom Land geförderte Einrichtung oder eine kirchliche Einrichtung ist und die von einer an der Einrichtung hauptamtlich beschäftigten Person geleitet werden sowieAntragstellerinnen und Antragsteller, deren Vorhaben der Gewinnerzielung dienen oder gewerblich oder in Anlehnung an ein gewerbliches Unternehmen betrieben werden sollen.