Informationen
Ihren Erstantrag für Angebote zur Unterstützung im Alltag reichen Sie bitte bis zum 31.7. des Förderjahres ein. Ihren Fortsetzungsantrag reichen Sie bis zum 31.12. des Jahres ein, das dem Förderjahr vorausgeht.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhaben an das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
für Angebote zur Unterstützung im Alltag juristische Personen oder Personengesellschaften undWenn Sie Maßnahmen planen, um im Bereich der Pflege eine möglichst wohnortnahe und bedarfsdeckende Versorgung auszubauen und nachhaltig zu sichern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kontext
Das Land Niedersachsen unterstützt Sie nach § 45 c SGB XI beim Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, bei der Unterstützung von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern sowie bei der Umsetzung von Modellvorhaben.
Sie erhalten die Förderung für
Angebote zur Unterstützung im Alltag: Schulungen nach § 2 der Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (AnerkVO SGB XI),Fortbildungen der ehrenamtlich tätigen Einsatzkräfte,Maßnahmen zur fachlichen Anleitung und Unterstützung der ehrenamtlich tätigen Einsatzkräfte,Maßnahmen zur Koordination und Organisation des Einsatzes der ehrenamtlich tätigen Einsatzkräfte sowieMaßnahmen zum Aufbau und Betrieb von Betreuungsangeboten für die Betreuung in Gruppen durch ehrenamtlich tätige Einsatzkräfte;Schulungen nach § 2 der Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (AnerkVO SGB XI),Fortbildungen der ehrenamtlich tätigen Einsatzkräfte,Maßnahmen zur fachlichen Anleitung und Unterstützung der ehrenamtlich tätigen Einsatzkräfte,Maßnahmen zur Koordination und Organisation des Einsatzes der ehrenamtlich tätigen Einsatzkräfte sowieMaßnahmen zum Aufbau und Betrieb von Betreuungsangeboten für die Betreuung in Gruppen durch ehrenamtlich tätige Einsatzkräfte;Unterstützung von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern, die eine Anerkennung nach § 45 a SGB XI in Verbindung mit § 1 AnerkVO SGB XI anstreben oder erhalten haben: Gewinnung von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern,Durchführung von Erste-Hilfe-Schulungen nach § 2 AnerkVO SGB XI für Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer sowieVernetzung von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern;Gewinnung von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern,Durchführung von Erste-Hilfe-Schulungen nach § 2 AnerkVO SGB XI für Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer sowieVernetzung von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern;Modellvorhaben: Maßnahmen zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen einschließlich der wissenschaftlichen Begleitung und Evaluation dieser Maßnahmen.Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent der projektbezogenen zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben.
für die Unterstützung von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern sowie für Modellvorhaben natürliche oder juristische Personen.Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Ihr Unterstützungsangebot muss nach § 45 a SGB XI und nach der Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (AnerkVO SGB XI) anerkannt worden sein oder im Förderjahr voraussichtlich anerkannt werden.Beachten Sie bitte, dass die Laufzeit von Vorhaben zur Unterstützung von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern sowie von Modellvorhaben inormalerweise auf 3, höchstens aber auf 5 Jahre zu befristen ist.