Informationen
Wenn Sie Menschen mit schweren Behinderungen einen Arbeitsplatz bieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Prämie erhalten.
Kontext
Das Land Hessen unterstützt Sie als Arbeitgeberin und Arbeitgeber, wenn Sie schwerbehinderte Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einstellen.
Sie erhalten die Förderung in folgenden Bereichen:
Übergang Schule und Beruf,Inklusionsberatung in Kammern,Praktika,Probebeschäftigung,Ausbildungsprämie (plus zusätzliche Prämie für die Einstellung schwerbehinderter arbeitsloser und arbeitsuchender Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben),Einstellungsprämie (plus zusätzliche Prämie für die Einstellung schwerbehinderter arbeitsloser und arbeitsuchender Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben),Ausgleich und Übergangsprämie für Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM),Inklusions- und Übergangsmanagement,Abschluss Inklusionsvereinbarungen,Heranführung an Ausbildung und Beschäftigung,Begleitung in Ausbildung und Beschäftigung,Projektförderung.Sie erhalten die Förderung als Prämie.
Die Höhe der Prämie und die Förderdauer hängen vom jeweiligen Förderbereich ab.
Ihren Antrag stellen Sie normalerweise vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses beim Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) Integrationsamt.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Arbeitgeberinnen und Abeitgeber, die schwerbehinderte Menschen einstellen und beschäftigen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Zielgruppe des Programms sind vor allem schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,junge Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Anschluss an die Beendigung der Schulzeit zur Aufnahme einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt,Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstätte für Menschen mit Behinderungen (WfbM) oder einer innerbetrieblichen Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX in den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln,schwerbehinderte Menschen, die gemäß § 155 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX im Arbeitsleben besonders betroffen sind und zur Teilhabe auch der Unterstützung der Integrationsfachdienste (IFD) bedürfen), sowieschwerbehinderte Menschen, die in einem Inklusionsbetrieb eine Beschäftigung finden.schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,junge Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Anschluss an die Beendigung der Schulzeit zur Aufnahme einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt,Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstätte für Menschen mit Behinderungen (WfbM) oder einer innerbetrieblichen Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX in den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln,schwerbehinderte Menschen, die gemäß § 155 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX im Arbeitsleben besonders betroffen sind und zur Teilhabe auch der Unterstützung der Integrationsfachdienste (IFD) bedürfen), sowieschwerbehinderte Menschen, die in einem Inklusionsbetrieb eine Beschäftigung finden.Das zu fördernde Beschäftigungsverhältnis muss in Hessen sein.Es muss sich um ein Beschäftigungsverhältnis von mindestens 15 Stunden pro Woche handeln.Sie müssen ein tarifliches oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, ein für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliches Arbeitsentgelt zahlen.Bitte beachten Sie die spezifischen Voraussetzungen für die einzelnen Förderbereiche.